Sitzung: 12.10.2020 Gemeindevertretung Warsow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2020/WAR/484
Sach- und Rechtslage:
Beitragserhebungspflicht
im Erschließungsbeitragsrecht
Der § 127 Abs.1 BauGB ist die Grund- oder
Einstiegsnorm für das Erschließungsbeitragsrecht. Er ist den Vorschriften, die
die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Einzelnen regeln, vorangestellt und
ordnet an, dass die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten
Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften erheben.
Zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind nur die Gemeinden befugt. Diese Befugnis der Gemeinden hat der Bundesgesetzgeber als eine sie bindende Verpflichtung ausgestattet, und zwar im Interesse einer möglichst gleichartigen Behandlung der Grundstückseigentümer in allen Gemeinden, d. h. im Interesse der Beitragsgerechtigkeit. Mit dieser Regelung verfolgt er bodenpolitische Ziele, zu denen auch gehört, die Gemeinden mit Mitteln zu versehen, die sie in die Lage versetzen, die gemäß § 123 Abs. 1 BauGB grundsätzlich ihnen obliegende Erschließungslast kontinuierlich und zügig erfüllen zu können.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warsow
beschließt die Erschließungsbeitragssatzung.
Die Erschließungsbeitragssatzung ist bei der
Kommunalaufsicht des Landkreises anzuzeigen und im Amtsblatt des Amtes
Stralendorf bekanntzumachen.
Finanzielle Auswirkungen:
-gem.
Erschließungsbeitragssatzung-
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 7
Davon stimmberechtigt: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0