Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 3, Enthaltungen: 1, Befangen: -

Sach- und Rechtslage:

Es wurde eine Neufassung der Hauptsatzung erarbeitet. Diese beruht auf dem aktuellen Muster des Städte- und Gemeindetages und setzt zahlreiche kommunalverfassungsrechtliche Änderungen der vergangenen Jahre um.

 

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen beziehen sich auf:

 

1.         Zusammensetzung der Ausschüsse (§ 3)

Die bisherigen Satzungsregelungen sahen vor, dass der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes aus 3 Mitgliedern besteht. Hiergegen hat der Leitende Verwaltungsbeamte rechtliche Bedenken geäußert. Diese wurden in einer Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde vom 15. April 2020 geteilt. Hintergrund ist, dass von Seiten der amtsangehörigen Gemeinden die Aufgaben des (gemeindlichen) Rechnungsprüfungsausschusses regelmäßig dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Stralendorf übertragen wurden. Darauf dürfte sich mitunter auch die Konstellation ergeben, dass der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Prüfungen vorzunehmen hat, die die Gemeinde und – soweit ein Bürgermeister Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss ist – das Verwaltungshandeln eines Mitgliedes des Rechnungsprüfungsausschusses zum Gegenstand haben. Da eine Prüfung in eigener Sache den Regelungen des Kommunalprüfungsgesetzes M-V widerspricht und insoweit von einem Mitwirkungsverbot auf Seiten des betroffenen Mitgliedes auszugehen ist, würde sich die Anzahl der anwesenden Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses für diese Angelegenheit auf 2 reduzieren. Dadurch läge die Anzahl der anwesenden Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses unter der festgelegten Mindeststärke von 3 Personen, so dass Beschlüsse allein durch die anwesenden Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mehr gefasst werden können. Diesem Umstand sollte durch eine Vergrößerung des Gremiums begegnet werden. Neben weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses könnte dieses auch durch die Besetzung mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern erfolgen.

 

Nach einer Beratung im Verwaltungsausschuss wird vorgeschlagen, die Anzahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses auf 5 festzulegen, wovon mindestens 3 Mitglieder des Amtsausschusses sein müssen und höchstens 2 sachkundige Einwohner in den Ausschuss berufen werden können.

 

Die bisherige Hauptsatzung sah auch beim Finanzausschuss lediglich eine Besetzung mit 3 Mitgliedern des Amtsausschusses vor. Diese Anzahl sollte erhöht werden, da es in der Vergangenheit vorkam, dass mindestens 1 Mitglied nicht zur Sitzung erscheinen konnte bzw. diese während der Sitzung verlassen musste. Dadurch läge auch hier die Anzahl der dann noch anwesenden Mitglieder unter der festgelegten Mindeststärke von 3 Personen. Im Ergebnis der Beratungen wird vorgeschlagen, die Anzahl der Mitglieder des Finanzausschusses auf 4 Ausschussmitglieder festzulegen.

 

2.         Festsetzung der Wertgrenzen bei Entscheidung des Amtsvorstehers (§ 4)

Die neue Satzung enthält klarstellende Regelungen zur Entscheidungskompetenz des Amtsvorstehers bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen der durch den Amtsausschuss festgelegten Ansätze im jeweiligen Haushalt (§ 4 Abs. 2 Nr. 5). Zudem wurde die Wertgrenze in § 4 Abs. 2 Nr. 4 erhöht.

 

3.         Änderung der Entschädigungssätze (§ 8 )

Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 6. Juni 2019 die Höchstsätze für die Aufwandsentschädigungen erhöht. Diese sind in der Hauptsatzung zu regeln. Nach der bisherigen Regelung erhält der Amtsvorsteher nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 970,00 €. Dies entspricht dem Höchstsatz der vor dem 6. Juni 2019 geltenden Entschädigungsverordnung. Mit der neuen Hauptsatzung verbleibt es beim Höchstsatz gemäß der Entschädigungsverordnung, der nunmehr 1.500,00 € beträgt.

Die Entschädigungsverordnung vom 6. Juni 2019 sieht ferner vor, dass für die beiden Stellvertreter des Amtsvorstehers eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt werden kann. Die Hauptsatzung sieht hier ebenfalls die entsprechenden Höchstsätze vor. Die bisherige Regelung, wonach die Stellvertreter eine Entschädigung für den Verhinderungsfall erhalten, sieht die Entschädigungsverordnung vom 6. Juni 2019 nicht mehr vor.

 

Die Entschädigung, die einer Gleichstellungsbeauftragten gezahlt werden kann, wurde ebenfalls auf den neuen Höchstsatz der Entschädigungsverordnung angepasst.

 

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss des Amtes Stralendorf beschließt die vorliegende Neufassung der Hauptsatzung des Amtes.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Für das Jahr 2020 wurden im Haushalt des Amtes folgende Mittel an Aufwandsentschädigungen eingeplant:

è  11.700,- €

 

Mit der neuen Hauptsatzung wären jährlich 27.000,- € einzuplanen.

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:         17

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:        16

Davon stimmberechtigt:                                               16

Ja-Stimmen:                                                    12

Nein-Stimmen:                                                 3

Stimmenenthaltungen:                                      1

Ungültige Stimmen:                                          -