Sitzung: 15.06.2020 Amtsausschuss des Amtes Stralendorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 3, Enthaltungen: 1, Befangen: -
Vorlage: 2020/AMT/313
Sach- und Rechtslage:
Es wurde eine Neufassung der Hauptsatzung erarbeitet.
Diese beruht auf dem aktuellen Muster des Städte- und Gemeindetages und setzt
zahlreiche kommunalverfassungsrechtliche Änderungen der vergangenen Jahre um.
Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen gegenüber den
bisherigen Regelungen beziehen sich auf:
1. Zusammensetzung der Ausschüsse (§ 3)
Die bisherigen Satzungsregelungen sahen vor, dass der
Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes aus 3 Mitgliedern besteht. Hiergegen hat
der Leitende Verwaltungsbeamte rechtliche Bedenken geäußert. Diese wurden in
einer Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde vom 15. April 2020 geteilt.
Hintergrund ist, dass von Seiten der amtsangehörigen Gemeinden die Aufgaben des
(gemeindlichen) Rechnungsprüfungsausschusses regelmäßig dem
Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Stralendorf übertragen wurden. Darauf
dürfte sich mitunter auch die Konstellation ergeben, dass der
Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Prüfungen vorzunehmen hat, die die
Gemeinde und – soweit ein Bürgermeister Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss
ist – das Verwaltungshandeln eines Mitgliedes des Rechnungsprüfungsausschusses
zum Gegenstand haben. Da eine Prüfung in eigener Sache den Regelungen des
Kommunalprüfungsgesetzes M-V widerspricht und insoweit von einem
Mitwirkungsverbot auf Seiten des betroffenen Mitgliedes auszugehen ist, würde
sich die Anzahl der anwesenden Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses für
diese Angelegenheit auf 2 reduzieren. Dadurch läge die Anzahl der anwesenden
Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses unter der festgelegten
Mindeststärke von 3 Personen, so dass Beschlüsse allein durch die anwesenden
Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mehr gefasst werden können.
Diesem Umstand sollte durch eine Vergrößerung des Gremiums begegnet werden.
Neben weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses könnte dieses auch durch die Besetzung
mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern erfolgen.
Nach einer Beratung im Verwaltungsausschuss wird
vorgeschlagen, die Anzahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses auf 5
festzulegen, wovon mindestens 3 Mitglieder des Amtsausschusses sein müssen und
höchstens 2 sachkundige Einwohner in den Ausschuss berufen werden können.
Die bisherige Hauptsatzung sah auch beim Finanzausschuss
lediglich eine Besetzung mit 3 Mitgliedern des Amtsausschusses vor. Diese
Anzahl sollte erhöht werden, da es in der Vergangenheit vorkam, dass mindestens
1 Mitglied nicht zur Sitzung erscheinen konnte bzw. diese während der Sitzung
verlassen musste. Dadurch läge auch hier die Anzahl der dann noch anwesenden
Mitglieder unter der festgelegten Mindeststärke von 3 Personen. Im Ergebnis der
Beratungen wird vorgeschlagen, die Anzahl der Mitglieder des Finanzausschusses
auf 4 Ausschussmitglieder festzulegen.
2. Festsetzung der Wertgrenzen bei
Entscheidung des Amtsvorstehers (§ 4)
Die neue Satzung enthält klarstellende Regelungen zur
Entscheidungskompetenz des Amtsvorstehers bei der Vergabe von Aufträgen im
Rahmen der durch den Amtsausschuss festgelegten Ansätze im jeweiligen Haushalt
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5). Zudem wurde die Wertgrenze in § 4 Abs. 2 Nr. 4 erhöht.
3. Änderung der Entschädigungssätze (§ 8 )
Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 6. Juni 2019
die Höchstsätze für die Aufwandsentschädigungen erhöht. Diese sind in der
Hauptsatzung zu regeln. Nach der bisherigen Regelung erhält der Amtsvorsteher
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe
von 970,00 €. Dies entspricht dem Höchstsatz der vor dem 6. Juni 2019 geltenden
Entschädigungsverordnung. Mit der neuen Hauptsatzung verbleibt es beim
Höchstsatz gemäß der Entschädigungsverordnung, der nunmehr 1.500,00 € beträgt.
Die Entschädigungsverordnung vom 6. Juni 2019 sieht
ferner vor, dass für die beiden Stellvertreter des Amtsvorstehers eine
funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt werden kann. Die
Hauptsatzung sieht hier ebenfalls die entsprechenden Höchstsätze vor. Die
bisherige Regelung, wonach die Stellvertreter eine Entschädigung für den
Verhinderungsfall erhalten, sieht die Entschädigungsverordnung vom 6. Juni 2019
nicht mehr vor.
Die Entschädigung, die einer Gleichstellungsbeauftragten
gezahlt werden kann, wurde ebenfalls auf den neuen Höchstsatz der
Entschädigungsverordnung angepasst.
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss des Amtes
Stralendorf beschließt die vorliegende Neufassung der Hauptsatzung des Amtes.
Finanzielle Auswirkungen:
Für das Jahr 2020
wurden im Haushalt des Amtes folgende Mittel an Aufwandsentschädigungen
eingeplant:
è 11.700,- €
Mit der neuen
Hauptsatzung wären jährlich 27.000,- € einzuplanen.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 17
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 16
Davon stimmberechtigt: 16
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen:
3
Stimmenenthaltungen:
1
Ungültige Stimmen:
-