Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Der B – Plan Nr. 1.enthält im
Textteil B unter Punkt 2 folgende
Festsetzung :
”Die Mindestgröße der
Baugrundstücke für Einzelhäuser darf 600
m² nicht
unterschreiten.
Seitens der Firma Design Bau AG
(Anlage ) liegt ein Antrag vor das Flurstück 66/61 mit 2 Einzelhäusern zu bebauen mit
Grundstücksflächen von 506 m² bzw. 421
m² .
Eine Befreiung von den
Festsetzungen des B – Planes , wie im Antrag formuliert ist nicht möglich.
Die Gemeinde hat ein Interesse
daran die Bautätigkeit im B – Plan -
Gebiet abzuschließen und stellt die Änderung dahingehend zur Diskussion den
o.g. Passus aus der Satzung zu streichen unter Beibehaltung aller übrigen
Festsetzungen.
Beschlussvorschlag:
1.
In Anerkenntnis der in der Sach – und Rechtslage gegebenen Begründung
wird
Der Satz :
“Die Mindestgröße der
Baugrundstücke für Einzelhäuser darf 600
m² nicht unterschreiten” ersatzlos gestrichen.
Alle anderen Festsetzungen behalten
ihre Gültigkeit.
Auf einen Umweltbericht wird
verzichtet.
2.
Die Betroffenenbeteiligung erfolgt durch Auslegung.
Als Träger öffentlicher Belange
wird nur das Landratsamt beteiligt .
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0