Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Sach- und Rechtslage:

Durch das Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V) vom 21.12.2015 sind die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Abs. 1 verpflichtet, einen Brandschutzbedarfsplan (BSBP) aufzustellen.

 

Nach entsprechender Ausschreibung und Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Stralendorf vom 18.12.2017 wurde die WW Brandschutz GmbH mit der Erstellung der BSBP für die Gemeinde Klein Rogahn auf der Grundlage der TIBRO-Informationen (Taktisch-strategisch Innovativer Brandschutz auf Grundlage Risikobasierter Optimierungen), der Feuerwehrorganisationsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (FwOV M-V) sowie der Verwaltungsvorschrift VV M-V beauftragt.

 

Der Brandschutzbedarfsplan ist als Soll-Ist-Vergleich anzusehen. Er spiegelt die tatsächlichen Gegebenheiten an vorhandener Technik sowie Gefahrenpotenzial in der Gemeinde Klein Rogahn und ihren Ortsteilen wider, um schließlich ggf. die Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die festzulegenden Schutzziele erreichen zu können. Er soll somit bei notwendiger Ersatzbeschaffung als Leitfaden dienen. Gerade bei benötigter Technik sollen hier die Synergieeffekte bei Ersatzbeschaffungen angrenzenden und amtsangehörigen Gemeinden berücksichtigt werden.

 

Zu diesem Zweck wurde ein KFZ-Entwicklungskonzept erstellt. Mitwirkende waren die Amtsverwaltung, die Amtswehführung, Vertreter der Gemeinden und Vertreter (Führungskräfte) der Feuerwehren und die WW Brandschutz GmbH.

 

In dem Zusammenhang erfolgte auch eine Plausibilitätsprüfung zur Herstellung der endgültigen Schutzziele für die Gemeinde Klein Rogahn. Schutzziele legen fest, in welcher Zeit (Hilfsfrist) die Feuerwehr mit wie vielen Einsatzkräften (Mindeststärke) an der Einsatzstelle eintreffen soll. Der Erreichungsgrad als dritte Größe legt den prozentualen Anteil fest, bei denen die Hilfsfrist und die Funktionsstärke bei zeitkritischen Einsätzen mindestens eingehalten werden. Die in den Schutzzielen dargestellte Technik in den Feuerwehrstandorten wurde in Abstimmung der amtsangehörigen Gemeinden festgelegt.

 

Vor der Festlegung der Schutzziele per Beschluss durch die Gemeindevertretung erfolgte gemäß § 3 BrSchG M-V die Herstellung des Benehmens (Plausibilitätsprüfung) durch die Brandschutzdienststelle des Landkreises Ludwigslust-Parchim.

 

Ein Exemplar der BSBP wurde im Vorfeld der Gemeindevertretersitzung an den Bürgermeister und die Wehrführung übergeben. Bei Bedarf kann der BSBP im Amt Stralendorf, FD I Ordnungsrecht, eingesehen werden bzw. per PDF-Datei zur Verfügung gestellt werden. In der Anlage erhalten Sie die vordefinierten Schutzziele für die vorhandenen Gefahrenarten (Anlage 10).

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die vorliegende Brandschutzbedarfsplanung und legt für ihr Gebiet Schutzziele für die vorhandenen Gefahrenarten fest, gemäß Anlage 10 der BSBP.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Entsprechende Maßnahmen aus der BSBP sind in den zukünftigen Haushaltsplänen zu berücksichtigen. Die Höhe der Mittel kann noch nicht abschließend bestimmt werden.

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:         11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:        10

Davon stimmberechtigt:                                               10

Ja-Stimmen:                                                    10

Nein-Stimmen:                                                 -

Stimmenenthaltungen:                                      -

Ungültige Stimmen:                                          -