Sitzung: 20.01.2020 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: -, Enthaltungen: 3, Befangen: -
Vorlage: 2020/WIT/593
Sach- und Rechtslage:
Im Jahre 2010 wurde durch die Gemeindevertretung
Wittenförden ein einmaliges Begrüßungsgeld i. H. v. 1.000,00 € für jeden
neugeborenen Einwohner beschlossen.
Die Zahlung des Begrüßungsgeldes soll junge
Eltern/Familien, die ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Wittenförden
haben, finanziell unterstützen.
Neben Maßnahmen wie die Bereitstellung von Krippen-, Kindergarten-
und Hortplätzen sowie der Lernmittelfreiheit und dem Schultütengeld an der
Grundschule hat es das Ziel, Familien mit Kindern zu unterstützen und die
Verbundenheit dieser Eltern/Familien mit der Gemeinde Wittenförden zu fördern
sowie ihren Wunsch zu stärken, dauerhaft ihren Wohnsitz in Wittenförden zu
behalten und damit gleichzeitig die Wirtschaftskraft der Gemeinde zu erhöhen.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der
Gemeinde, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht.
Leistungsempfänger sind Eltern, die zum Zeitpunkt der
Geburt des Kindes in Wittenförden ihren Hauptwohnsitz und ihren
Lebensmittelpunkt haben und ihr Kind unverzüglich im Bürgerbüro der
Amtsverwaltung gemeldet haben. Bei unverheirateten Paaren ist die Mutter
Leistungsempfänger, sofern sie die genannten Bedingungen erfüllt. Das gleiche
gilt für alleinerziehende Mütter.
Die Leistung erlischt, wenn die Mutter dem Vater das
Kind zum Aufziehen überlässt oder es zur Adoption freigibt. In diesem Fall geht
die Leistung auf den neuen Erziehungsberechtigten über, sofern dieser die
Bedingungen erfüllt.
Versagungsgründe können vorübergehende oder
nachträgliche Hauptwohnsitzanmeldungen sowie offensichtliche Verlagerungen des
Lebensmittelpunktes außerhalb der Gemeinde sein. Im Zweifelsfall entscheidet der
Hauptausschuss über Zahlung oder Nichtzahlung des Begrüßungsgeldes.
Voraussetzung zur Zahlung ist die Antragstellung durch
die Leistungsempfänger. Eine Bringepflicht seitens der Gemeinde wird
ausgeschlossen.
Da es sich um eine kommunale Maßnahme von besonderem
Rang handelt, wird das Amt verpflichtet, die Gemeindevertretung zeitnah über
jede Geburt zu informieren.
Sollten die Eltern die Antragstellung versäumen (gleich
aus welchem Grund), sollen sie über das Begrüßungsgeld und das Erfordernis der
Antragstellung informiert werden. Über die Frage, wer diese Information an die
Leistungsadressaten weitergibt, einigen sich im Einzelfall Amt und
Bürgermeister.
Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung des
Begrüßungsgeldes per Banküberweisung.
Das Amt tätigt die Banküberweisung nur auf
Einzelfreigabe durch den Bürgermeister oder den Sozialausschussvorsitzenden.
Die Ankündigung der Leistung/ Überweisung wird mit einer Glückwunschkarte inklusive einem
symbolischen Auszahlungsversprechen/Berechtigungsschein und einem Blumenstrauß persönlich durch den
Bürgermeister und den Vorsitzenden des Sozialausschusses an die
Leistungsempfänger überbracht.
Bürgermeister und Ausschussvorsitzender können sich
vertreten lassen.
Die Leistungsfreigabe und der Besuch erfolgen idealer Weise im Zeitraum von einem bis drei
Monaten nach der Geburt des Kindes.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Wittenförden
beschließt bei vollumfänglicher Bezugnahme auf die Sach- und Rechtslage die
einmalige Zahlung eines Begrüßungsgeldes i. H. v. 1.000,00 € für Neugeborene.
Finanzielle Auswirkungen:
Es
sind unter dem Produktkonto 09.11100.5599 für das Haushaltsjahr 2020
17.000,00
€ für die Beihilfe zur Erstausstattung eingeplant.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 12
Davon stimmberechtigt: 12
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: 3
Ungültige Stimmen: -