Sitzung: 25.11.2019 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Vorlage: 2019/WIT/586
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeindevertretung Wittenförden hat am 20.12.2010
die Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wittenförden beschlossen. Nach Maßgabe
dieser Satzung werden Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen
der zu unterhaltenen Freiwilligen Feuerwehr erhoben.
Da
die Gebührensatzung die Gebührenschuld zum Teil nicht eindeutig definiert hat,
gab es hier immer wieder Unstimmigkeiten, in wie weit eine Einsatzabrechnung
rechtlich zulässig wäre. Hinzukommt, dass der alten Gebührensatzung keine
Kalkulation zugrunde liegt. Mangels
ordnungsgemäßer Kalkulation enthält sie keine rechtmäßige Festsetzung des
Abgabesatzes und ist infolgedessen unwirksam. Bei der Kalkulation der
Feuerwehrgebühren gibt es neben der Ermittlung der Gebührentarife auch weitere
Faktoren, wie die Abrechnungstaktung zu beachten, damit der Gebührenbescheid
auch vor Gericht bestand hat.
Bei der Kalkulation wird im Wesentlichen zwischen den
Kostenersatz für die Einsatzkräfte und den Fahrzeugkosten unterschieden. Die
Overheadkosten für Verwaltung und andere Gemeinkosten (u.a.
feuerwehrspezifische Kosten), werden anhand von wirklichkeitsnahen
Verteilerschlüsseln sowohl auf die Personalkosten, als auch auf die
Fahrzeugkosten umgelegt. Das bedeutet, dass weitere
Kostenpositionen, wie in der noch gültigen Satzung angeführt, entfallen, da die
Kosten u.a. für die Unterhaltung und Beschaffung der Betriebs- und
Geschäftsausstattung (feuerwehrtechnische Geräte) mit in der Kalkulation
eingebunden sind und somit nicht gesondert aufgeführt werden. Die Kosten für
Verbrauchsmaterialien werden nach der Verbrauchsmenge und dem jeweiligen
Tageskaufpreis bemessen.
Die
Berechnung für die FF-Kostensatzung bezieht sich auf die laufenden Ausgaben
(tatsächlich angefallenen Ausgaben und Einsatzstunden) für einen bestimmten
Berechnungszeitraum. Das Brandschutzgesetz M-V sieht dabei als
Berechnungsgrundlage die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich vor. Die s.g.
Handwerkerlösung geht von ca. 2.000 Jahresstunden (50 Wochen zu je 40 Stunden)
aus.
Die
vorliegende Feuerwehrkostensatzung wurde in Abstimmung mit dem Fachdienst II Finanzen
erarbeitet bzw. berechnet. Gegen den vorliegenden Satzungsentwurf bestehen von
Seiten der Kommunalaufsicht des Landkreises Ludwigslust-Parchim, vorbehaltlich
einer abschließenden Prüfung, keine Bedenken.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt die vorliegende Satzung zur Regelung des Kostensatzes für Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehr Wittenförden der Gemeinde Wittenförden. Die
Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und sonstigen
Entgelten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Wittenförden vom 20.12.2010 außer Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Einnahmen entsprechend der
Festlegungen der Satzung.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 13
Davon stimmberechtigt: 13
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen:
-
Stimmenenthaltungen:
-
Ungültige Stimmen:
-