Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: -, Enthaltungen: 1, Befangen: -

Sach- und Rechtslage:

 

Die Gemeinde Sülstorf hat im Jahre 2014 im Ortsteil Boldela in der Waldstraße die Verbesserung bzw. die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Umrüstung auf LED-Beleuchtung durchgeführt. Die Gemeinde Sülstorf möchte die entstandenen umlagefähigen Kosten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V auf die Anwohner/Anlieger umlegen.

Die Anlage Waldstraße erstreckt sich über zwei Gemarkungen. Zum einen auf die Gemarkung Boldela, zum anderen auf die Gemarkung Holthusen.

Da sich somit ein Teil des Abrechnungsgebietes auf den Geltungsbereich des Satzungsrechts der Gemeinde Holthusen befindet, kann die Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Sülstorf OT Boldela nicht ohne weiteres auf die außerhalb ihres Gemeindegebietes gelegene Grundstücke angewandt werden. Es ist unzulässig, den beitragsfähigen Aufwand nach der Verteilungsregel der Satzung auf gemeindegebietsfremde Grundstücke umzulegen, wenn die Gemeinde nicht zu einer solchen Erstreckung befugt ist.

 

Um die Kosten auf die Anlieger umlegen und das Abrechnungsgebiet bestimmen zu können, muss, in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung, ein Kooperationsvertrag (öffentlich-rechtlicher Vertrag) i. S. d. § 165 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV

M-V) mit der Nachbargemeinde geschlossen und eine Sondersatzung i. S. d. § 166 KV M-V erlassen werden, da die an die Anlage der Waldstraße angrenzenden Grundstücke der Nachbargemeinde als Anlieger zu betrachten sind, denen ein Vorteil aus dieser Anlage erwächst.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen in der Waldstraße in Sülstorf OT Boldela zwischen der Gemeinde Sülstorf und der Gemeinde Holthusen wird die Zustimmung erteilt.

 

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Holthusen und der Gemeinde Sülstorf ist Ortsüblich bekanntzumachen und bei der Rechtsaufsicht anzuzeigen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

-keine-

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:         9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:       7

Davon stimmberechtigt:                                    7

Ja-Stimmen:                                                    6

Nein-Stimmen:                                                 -

Stimmenenthaltungen:                                      1

Ungültige Stimmen:                                          -