Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen hat am 19.09.2017 den Beschluss zur Aufstellung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt am 27. September 2017, Ausgabe 9, bekanntgemacht. Das Aufstellungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

 

Die Gemeinde Holthusen hat die Beteiligungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB mit dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 durchgeführt. Die Planunterlagen bestehend aus Plan-Teil A, Text-Teil B und Begründung lagen in der Zeit vom 08. Februar 2019 bis 14. März 2019 im Amt Stralendorf, Fachbereich III Baurecht; Bau, Dorfstraße 30, 19073 Stralendorf während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen von der Öffentlichkeit zu den Entwurfsunterlagen abgegeben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 12.02.2019 beteiligt und haben Stellungnahmen abgegeben. Eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist nicht als erforderlich angesehen worden, weil nachbarliche Belange nicht berührt sind. Die Gemeinde Holthusen hat sich mit den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung beschäftigt. Gemäß Anlage 1 (tabellarische Zusammenstellung) ergeben sich

-       zu berücksichtigende Stellungnahmen und

-       Stellungnahmen die zur Kenntnis zu nehmen sind.

Stellungnahmen die teilweise zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen sind ergeben sich nicht.

Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurden nicht vorgetragen.

 

In den Verfahrensunterlagen ergänzt die Gemeinde die Dokumentation zur Löschwasserbereitstellung. Hier bezieht sie sich auf den Bebauungsplan Nr. 9 und neuere Erkenntnisse.

 

Hinweise zur Bodendenkmalpflege werden aufgenommen, weil sie in der bisherigen Satzung noch nicht berücksichtigt sind.

 

Die Bemaßung wird in Teilen ergänzt, um hier Sicherheit zu erhalten.

 

Die Gemeinde hat die Hinweise der Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis genommen. Da sie sich auf Gesetze und Verordnungen bezieht, werden weitergehende Festsetzungen nicht als erforderlich angesehen und keine Ergänzungen des Planes vorgenommen.

 

Die übrigen vorgetragenen Stellungnahmen berühren die Grundzüge des Planes nicht. Auch die Anforderungen des Wasser- und Bodenverbandes werden lediglich zur Kenntnis genommen, weil Planbereichsgrenzen und Baugebietsausweisungen nicht verändert werden. Der Abstand zum Gewässer ist beachtet. Der Planungsanlass sind die Festlegungen zur Grundstücksgröße und zur Zahl der Wohnungen.

 

Im Rahmen der Abwägung sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. Abwägungsprotokoll). Private Belange wurden nicht vorgetragen. Unter Berücksichtigung des ursprünglichen Zielansatzes wurden die Festsetzungen des Bebauungsplanes getroffen, so dass sich aus Sicht der Gemeinde keine Einschränkungen für Private ergeben. Entsprechend wurden auch keine Stellungnahmen vorgetragen.

 

Maßgeblich wird sich die Gemeinde mit der Löschwasserbereitstellung beschäftigen. Die Sicherung der Löschwasserbereitstellung erfolgt über die Bearbeitung des Brandschutzbedarfsplanes. Derzeit wird es erforderlich sein im Bedarfsfall entsprechende Löschstrecken aufzubauen.

 

Die Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nicht zu einer erneuten Auslegung der Planunterlagen. Die Zusammenfassung und die Abwägungsvorschläge zu den einzelnen Stellungnahmen sind dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Die Abwägungsvorschläge sind durch die Gemeindevertretung zu beraten und zu entscheiden. Die Anregungen und Hinweise aus den Stellungnahmeverfahren wurden unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes behandelt. Dem entsprechend sind die Planunterlagen zu ergänzen.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

1.           Die aufgrund der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Gemeinde Holthusen unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht eingegangen. Eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB wurde als entbehrlich bewertet.

Es ergeben sich:

-       zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen und

-       Stellungnahmen die zur Kenntnis zu nehmen sind.

Nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen oder teilweise zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen ergeben sich nicht.

Das Abwägungsergebnis macht sich die Gemeinde Holthusen zu eigen und ist Bestandteil des Beschlusses.

2.            Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Nach der vorläufigen Kostenschätzung aus 2017 sollen der Gemeinde voraussichtliche finanzielle Auswirkungen in Höhe von ca. 5.000 EUR entstehen. 

 

Anlage:

Abwägungsvorschlag (Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag)

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:         9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:       6

Davon stimmberechtigt:                                    6

Ja-Stimmen:                                                    6

Nein-Stimmen:                                                 -

Stimmenenthaltungen:                                      -

Ungültige Stimmen:                                          -