Sitzung: 23.09.2019 Gemeindevertretung Holthusen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Vorlage: 2019/HOL/540
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Holthusen hat am 19.09.2017 den Beschluss zur Aufstellung der Satzung
über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 gefasst. Der Beschluss wurde im
Amtsblatt am 27. September 2017, Ausgabe 9, bekanntgemacht. Das
Aufstellungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB
durchgeführt.
Die Gemeinde Holthusen hat die
Beteiligungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und
nach § 4 Abs. 2 BauGB mit dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9
durchgeführt. Die Planunterlagen bestehend aus Plan-Teil A, Text-Teil B und
Begründung lagen in der Zeit vom 08. Februar 2019 bis 14. März 2019 im Amt
Stralendorf, Fachbereich III Baurecht; Bau, Dorfstraße 30, 19073 Stralendorf
während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus. Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen von der Öffentlichkeit
zu den Entwurfsunterlagen abgegeben. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 12.02.2019 beteiligt und haben
Stellungnahmen abgegeben. Eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist nicht
als erforderlich angesehen worden, weil nachbarliche Belange nicht berührt
sind. Die Gemeinde Holthusen hat sich mit den eingegangenen Stellungnahmen im
Rahmen der Abwägung beschäftigt. Gemäß
Anlage 1 (tabellarische Zusammenstellung) ergeben sich
-
zu
berücksichtigende Stellungnahmen und
- Stellungnahmen die zur Kenntnis zu
nehmen sind.
Stellungnahmen die teilweise
zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen sind ergeben sich nicht.
Stellungnahmen der
Öffentlichkeit wurden nicht vorgetragen.
In den Verfahrensunterlagen
ergänzt die Gemeinde die Dokumentation zur Löschwasserbereitstellung. Hier
bezieht sie sich auf den Bebauungsplan Nr. 9 und neuere Erkenntnisse.
Hinweise zur
Bodendenkmalpflege werden aufgenommen, weil sie in der bisherigen Satzung noch
nicht berücksichtigt sind.
Die Bemaßung wird in Teilen
ergänzt, um hier Sicherheit zu erhalten.
Die Gemeinde hat die Hinweise
der Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis genommen. Da sie sich auf Gesetze und
Verordnungen bezieht, werden weitergehende Festsetzungen nicht als erforderlich
angesehen und keine Ergänzungen des Planes vorgenommen.
Die übrigen vorgetragenen
Stellungnahmen berühren die Grundzüge des Planes nicht. Auch die Anforderungen
des Wasser- und Bodenverbandes werden lediglich zur Kenntnis genommen, weil
Planbereichsgrenzen und Baugebietsausweisungen nicht verändert werden. Der
Abstand zum Gewässer ist beachtet. Der Planungsanlass sind die Festlegungen zur
Grundstücksgröße und zur Zahl der Wohnungen.
Im
Rahmen der Abwägung sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl.
Abwägungsprotokoll). Private Belange wurden nicht vorgetragen. Unter
Berücksichtigung des ursprünglichen Zielansatzes wurden die Festsetzungen des
Bebauungsplanes getroffen, so dass sich aus Sicht der Gemeinde keine
Einschränkungen für Private ergeben. Entsprechend wurden auch keine
Stellungnahmen vorgetragen.
Maßgeblich
wird sich die Gemeinde mit der Löschwasserbereitstellung beschäftigen. Die
Sicherung der Löschwasserbereitstellung erfolgt über die Bearbeitung des
Brandschutzbedarfsplanes. Derzeit wird es erforderlich sein im Bedarfsfall
entsprechende Löschstrecken aufzubauen.
Die Einarbeitung der Abwägungsergebnisse führt nicht zu
einer erneuten Auslegung der Planunterlagen. Die Zusammenfassung und die
Abwägungsvorschläge zu den einzelnen Stellungnahmen sind dieser Beschlussvorlage
als Anlage beigefügt. Die Abwägungsvorschläge sind durch die Gemeindevertretung
zu beraten und zu entscheiden. Die Anregungen und Hinweise aus den
Stellungnahmeverfahren wurden unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes
behandelt. Dem entsprechend sind die Planunterlagen zu ergänzen.
Beschlussvorschlag:
1.
Die
aufgrund der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die
Gemeinde Holthusen unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Stellungnahmen
der Öffentlichkeit sind im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB nicht eingegangen. Eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach §
2 Abs. 2 BauGB wurde als entbehrlich bewertet.
Es
ergeben sich:
-
zu
berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen und
-
Stellungnahmen
die zur Kenntnis zu nehmen sind.
Nicht
zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen oder teilweise zu
berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen ergeben sich nicht.
Das
Abwägungsergebnis macht sich die Gemeinde Holthusen zu eigen und ist
Bestandteil des Beschlusses.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem
Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen
Finanzielle Auswirkungen:
Nach der vorläufigen Kostenschätzung aus 2017 sollen der
Gemeinde voraussichtliche finanzielle Auswirkungen in Höhe von ca. 5.000 EUR
entstehen.
Anlage:
Abwägungsvorschlag
(Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag)
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 6
Davon stimmberechtigt: 6
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -