Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Sach- und Rechtslage:

Aufgrund der steigenden Komplexität und wachsenden Anforderungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie für das Amt Stralendorf und seine Gemeinden (bspw. elektronischer Zugang zur Verwaltung, § 2 E-Government Gesetz Mecklenburg-Vorpommern (EGovG M- V); Informationen über die Verwaltung in öffentlich zugänglichen Netzen, § 3 EGovG M-V; elektronische Bezahlmöglichkeit, § 4 EGovG M-V; Georeferenzierung, §6 EGovG M-V; Bereitstellung von Daten in öffentlich zugänglichen Netzen, § 8 EGovG M-V; elektronische Aktenführung und -einsicht, §§ 10 und 12 EGovG M-V) sieht die Amtsverwaltung eine dringende Notwendigkeit zur Kooperation, um

 

·        eine Konsolidierung der Haushalte nicht zu gefährden, da die Mittelfristplanung steigende IT-Kosten derzeit nur eingeschränkt abbildet,

·        die IT-Services technisch und wirtschaftlich zu optimieren,

·        für neue, sich abzeichnende Aufgaben bspw. nach dem EGovG M-V gerüstet zu sein, den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen qualitativ besseren Service zur Verfügung zu stellen und

·        langfristig die Wertschöpfung in der Region zu halten.

 

 

Hier wird es zukünftig zusätzlicher finanzieller und organisatorisch/technischer Anstrengungen bedürfen, um den Herausforderungen gerecht zu werden. Für das Amt Stralendorf allein ist die Bewältigung dieser Anforderungen auch finanziell nicht leistbar. Die zu erwartenden   erheblichen   Kostensteigerungen   können   durch   ein   gemeinsames   IT- Servicecenter abgemildert werden, da die zunehmenden Anforderungen und gesetzlichen Forderungen an den IT-Betrieb im Rahmen einer interkommunalen IT-Kooperation wesentlich wirtschaftlicher gelöst werden können, als in den einzelnen Gebietskörperschaften. Vor diesem Hintergrund soll die Verwaltung prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, den künftigen Herausforderungen zu begegnen.

 

Als eine zweckmäßige Lösung kann eine Zusammenarbeit mit der KSM (Kommunalservice Mecklenburg - Anstalt des öffentlichen Rechtes) und ihren Trägern gesehen werden.

 

Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass die Situation im Bereich Datenschutz und Datensicherheit sich ähnlich darstellt, wie in den meisten öffentlichen Verwaltungen. Bei der Umsetzung von gesetzlichen Vorschriften und Compliance hinkt man den zwingend umzusetzenden Anforderungen hinterher.

 

Hierzu muss bemerkt werden, dass jede öffentlich-rechtliche Körperschaft rechtskonform agieren und das behördliche Handeln insofern auch an das sich ändernde Recht anpassen muss. Gerade im Bereich der digitalen Behördentätigkeit entstand aber in den letzten Jahren eine Diskrepanz zwischen erheblich erweiterten rechtlichen Vorgaben und deren tatsächlicher Umsetzung.

 

Die Ursachen für diese Diskrepanz liegen

 

·        in stetig und schnell steigenden Gefährdungen für datenschutzkonforme bzw. datensichere IT-Anwendungen durch organisatorische, technische und personelle Risiken,

·        im stetig und schnell steigenden Risiko für datenschutzkonforme bzw. datensichere IT-Anwendungen durch qualitativ immer wertigere Angriffe aus dem Netzwerk,

·        in der sich für Verwaltungsverhältnisse mit Jahreshaushalten immer schneller ändernden Rechtslage (Die forcierten gesetzlichen Regelungen zur IT-Umsetzung in Behörden entsprechen den Anforderungen einer immer stärker digitalisierten Welt und auch dem Gefährdungspotential, laufen dem Verwaltungshandeln aber davon!),

·        in der verhaltenen Umsetzung technischer, organisatorischer und personeller Veränderungen der IT mit erheblicher Haushaltsbelastung aufgrund defizitärer Haushalte,

·        in der regelmäßig stattfindenden digitalen Datenverarbeitung ohne Prozessmodellierung, was eine Prozessoptimierung und die damit einhergehenden technisch-organisatorischen und fiskalischen Anpassungen erschwert.

 

Zwischenzeitlich wurden gemeinsam mit der KSM und Ihren Trägern die Möglichkeiten zur Wahrnehmung des IT-Betriebes durch die KSM abgestimmt und erörtert. Die KSM erbringt Ihre Leistungen für die Träger und sonstigen Nutzer gegen Kostenerstattung.

 

Zur Vermeidung einer Belastung dieser Kosten mit Umsatzsteuer ist gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die auf eine langfristige Zusammenarbeit ausgelegt ist, notwendig.

 

 

Beschlussvorschlag:

1.       Der Amtsausschuss beauftragt den Amtsvorsteher bis zur nächsten Sitzung des Amtsausschusses zu eruieren und darzustellen, welche Aufgaben(bereiche) der Amtsverwaltung an die KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR (KSM) übertragen werden können. Gleichzeitig beauftragt der Amtsausschuss den Amtsvorsteher, notwendige Vertragsverhandlungen zur Vorbereitung eines Beitritts zur KSM aufzunehmen.

 

2.       Im Rahmen der Beschlussvorlage sind die finanziellen Aufwendungen für den laufenden Betrieb aufzubereiten und darzustellen.

 

3.       Der Amtsausschuss beauftragt den Amtsvorsteher zu eruieren und darzustellen, wie die Punkte 1. und 2. der Beschlussvorlage in Vorbereitung auch auf das Thema „Digitale Schule“ für die Schulträger im Amt Stralendorf umgesetzt werden könnten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Finanzierungsmittel werden im Haushalt 2019 berücksichtigt.

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.