Sitzung: 03.12.2018 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Vorlage: 2018/WIT/547
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Wittenförden hat den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 15 am 26.06.2017 gefasst. Der
Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.
4 BauGB aufgestellt.
Durch das Planungsbüro Mahnel wurde der
vorliegende Vorentwurf erarbeitet. Nach Vorberatung im Bauausschuss und im
Hauptausschuss wird dieser Vorentwurf zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Flächen sind im Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche dargestellt und entsprechen somit den Planungszielen der
Gemeinde, die Wohnfunktion hier zu entwickeln. Der besondere Nutzungszweck soll
entsprechend im Planverfahren vorbereitet und geregelt werden. Das Plangebiet
hat eine Größe von etwa 2,2 ha. Die allgemeinen Wohngebiete nehmen davon etwa 1,27
ha ein. Damit wird der Maßstab der Überbauung, wie er in der Ortslage typisch
ist, gewährleistet. Die zulässige Grundfläche ist somit kleiner als 20.000 m².
Eine überschlägige Umweltprüfung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist nicht
erforderlich. Eingriffe in Bebauungspläne, die den Anforderungen des § 13a
BauGB genügen, sind zulässig, die Anforderungen an den Baum- und Gehölzschutz
sind unabhängig davon zu beachten. Dies gilt ebenso für den Arten- und
Biotopschutz. Kumulierende Bebauungspläne der Innenentwicklung sind nicht
vorhanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Natura
2000-Schutzgebietskulisse. Vorhaben, die der Pflicht einer Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, gibt es nicht. Aus diesem Grund ist die
Erstellung eines Bebauungsplanes im Verfahren nach § 13a BauGB zulässig. Im
beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan kann im Wege der
Berichtigung angepasst werden.
Innerhalb des Bereiches sind folgende
Wohneinheiten möglich:
WA 1 Gebiet ca.
16 Wohnungen
WA 2+3 Gebiet 11
bis 22 Wohnungen
WA 4 Gebiet 5 Wohnungen
Die Aufteilung hängt maßgeblich von dem
zukünftigen Nutzungskonzept ab.
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Wittenförden billigt den vorgelegten Vorentwurf der Satzung über
den Bebauungsplan Nr.15 der Gemeinde Wittenförden für das Gebiet „Wohnpark
am Triftweg“.
- Das Plangebiet befindet
sich südöstlich der Kirche und wird wie folgt begrenzt:
- im Nordwesten: durch eine
Freifläche an der „Alten Dorfstraße“,
- im Norden und Nordosten: durch
das Grundstück „Triftweg 1a bzw. dem Triftweg selbst ,
- im Südosten: durch Flächen für
die Landwirtschaft bzw. den innerhalb der Parkanlagen gelegenen Teich,
- im Westen: durch das Grundstück „Alte Dorfstraße 28“ und
die Koppel am „Hofweg“.
- Der Aufstellungsbeschluss
vom 26.06.2017 ist gemäß §2 Abs. 1 Satz 2 Bau GB ist ortsüblich bekannt zu
machen.
- Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit sind frühzeitig zu
beteiligen (§ 4 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 1 BauGB).
- Die Planungsabsichten sind
mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.
- Der Bebauungsplan ist aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Finanzielle Auswirkungen
Mittel in Höhe von
37.000 € sind im Haushalt eingeplant.
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht
beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger
Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen
Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl
der anwesenden Gremiumsmitglieder: 11
Davon
stimmberechtigt: 11
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen:
-
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige
Stimmen:
-