Sitzung: 21.11.2018 Gemeindevertretung Holthusen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: 1
Vorlage: 2018/HOL/518
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Holthusen führt das
Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 10.1 durch, um die
planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Wohngrundstücken und
Erstellung von gemeindlicher Infrastruktur auf Flächen des ehemaligen
Landwirtschaftsbetriebes zu schaffen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt in
einem zweistufigen Regelverfahren nach den Vorgaben des Baugesetzbuches.
Die Gemeinde Holthusen hat das
Beteiligungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 10.1 mit dem Vorentwurf
durchgeführt. Im Ergebnis des Beteiligungsverfahrens ergeben sich Anregungen
und Stellungnahmen, die im Zeitraum vom 16.05.2017 bis zum 15.06.2017 im Rahmen
der Offenlage vorgebracht werden konnten. Die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ist mit Anschreiben vom 24.05.2017 unter
Bekanntgabe des Zeitraums der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt. Die
Beteiligung der Nachbargemeinden ist erfolgt. Im Zusammenhang mit den
eingegangenen Stellungnahmen wurde ersichtlich, dass einzelne Belange erneut zu
behandeln und abzuwägen sind.
Während der vorgenannten Beteiligungsverfahren
wurden Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie von Nachbargemeinden zu der Planung abgegeben.
Die Gemeinde Holthusen hat sich mit den
eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung zum Vorentwurf beschäftigt.
Der Abwägungsbeschluss wurde am 18.10.2018 beschlossen.
Im Ergebnis des Abwägungsprozesses ist der
Entwurf des Bebauungsplanes entwickelt worden. Die Anregungen und Hinweise
fanden gemäß der Behandlung der Stellungnahmen Berücksichtigung in den
Planunterlagen zum Entwurf.
Auf der Grundlage der Abwägung und der
Schalluntersuchung wurde der Entwurf vorbereitet. Die Gemeinde hatte bereits am
07.02.2018 ein ergänzendes städtebauliches Konzept unter Einbeziehung von
baulichen Anlagen des Landwirtschaftsbetriebes beschlossen. Der Plangeltungsbereich
wurde abgeändert und entsprechend den Erfordernissen angepasst. Maßgeblich für
die Entwurfsunterlagen sind die Belange der gesunden Wohn- und
Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verlagerung des
Landwirtschaftsbetriebes und der Nachnutzung zunächst einer Teilfläche sind die
Belange von Geruchsimmissionen vernachlässigbar. Die Belange des Verkehrslärms
werden durch die Festsetzung von aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen
berücksichtigt. Der Nachweis der Versickerung von Oberflächenwasser sowie die
Sicherung der Löschwasserbereitstellung für den Grundschutz durch die Gemeinde
ist im weiteren Planverfahren dazulegen.
Beschlussvorschlag:
1.Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes; bestehend aus der
Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) mit den örtlichen Bauvorschriften und
die zugehörige Begründung mit Umweltbericht werden gebilligt und zur
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Die Dauer der Auslegung
wird auf 6 Wochen bestimmt.
Ergänzend wird gem. Protokoll die verkehrliche Anbindung des Plangebietes
an die Kreisstraße K62 aufgenommen. Die Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen
auf dem Wall soll abgesichert werden. Der erforderliche Löschwasserbrunnen soll
im Zuge des Erschließungsvertrages umgesetzt werden.
2. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
-
im Norden:
durch Flächen des Landwirtschaftsbetriebes (derzeit nicht mehr genutzte
Stallanlagen),
-
im Osten:
durch Bahnanlagen (Bahnstrecke Schwerin-Hagenow),
-
im Westen:
durch die Dorfstraße und die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke
Dorfstraße Nr. 9 und Nr. 11 und Schmiedestraße
Nr. 1,
-
im
Südwesten: durch die rückwärtige
Grundstücksgrenze des Grundstücks Schmiedestraße Nr. 3 und der Nr. 5
(Feuerwehr),
-
im Süden:
durch und die Verlängerung der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks
Schmiedestraße 7 bis an die Bahnlinie.
3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4
Abs. 2 BauGB am Planverfahren zu beteiligen.
4. Die Nachbargemeinden sind gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
5. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung mit
Umweltbericht sowie die nach Einschätzung der Gemeinde Holthusen wesentlichen
bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind für die Dauer von 6
Wochen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und
die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen in das Internet
einzustellen.
6. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf
hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern
die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren
Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen: Frau Brigitte
Roost-Krüger
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 6
Davon stimmberechtigt: 5
Ja-Stimmen: 5
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -