Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Satzungsbeschluß gegeben.
Im vorliegenden Fall
korrespondiert der B – Plan nicht 100 % ig mit dem
Flächennutzungsplan, der im
Paralellverfahren geändert wird, deshalb ist ein Genehmigungsverfahren
erforderlich.
Beschlussvorschlag:
1.
Aufgrund § 10 des Baugesetzbuches
(BauGB) in der Fassung
vom 27. August
1997 (BGBl. I. S: 2141) sowie nach § 86
Landesbauordnung Mecklenburg
–Vorpommern (LBauO M-V GS Meckl.- Vorp. GL Nr. 2130 – 3 i.d. Fassung vom 06.Mai
1998)
(GVOBL.S. 468, ber.
GVOBl.S.616) beschließt die Gemeinde
Warsow den Bebauungsplan “Sport –und
Freizeitanlage Warsow” bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und denText ( Teil B ), als Satzung.
2.
Die Begründung wird gebilligt
3. Das Bauamt des Amtes
Stralendorf wird beauftragt den Bebauungsplan
“Sport- und Freizeitanlage Warsow” zur Genehmigung
einzureichen.
Das Inkrafttreten
der Satzung ist alsdann ortsüblich
bekanntzumachen. Dabei ist auch
anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienstzeiten
eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 6
Davon stimmberechtigt: 6
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0