Sitzung: 29.01.2018 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2018/WIT/526
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Wittenförden hat mit Beschluss vom
15.07.2015 die Ergänzungssatzung „Schweriner Straße“ beschlossen. Nunmehr haben
sich Veränderungen in der räumlichen Ausdehnung im westlichen Bereich der
Satzung ergeben. Das Satzungsgebiet wird verkleinert, da das Grundstück
Gemarkung Wittenförden, Flur 2, Flurstück 53/13 nicht mehr in diesem liegen
soll. Eine Zuwegung zu diesem Grundstück ist somit nicht mehr erforderlich. Die
Gemeinde Wittenförden stellt für die verkleinerte Fläche eine neue
Ergänzungssatzung mit der Bezeichnung „Schweriner Straße 37-37f“ auf. Das
Aufstellungsverfahren ist nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der
Öffentlichkeit durchzuführen (in Anwendung des § 4 Abs.2 und § 3 Abs. 2 BauGB).
Beschlussvorschlag:
1. Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden fasst den Beschluss über die
Aufstellung der Ergänzungssatzung „Schweriner Straße 37-37f“.
2. Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden fasst den Beschluss über den
Entwurf zur Ergänzungssatzung“ Schweriner Straße 37-37f“, bestehend aus
Satzung,
Verfahrensvermerk, Plan mit Geltungsbereich und
Begründung.
3. Die
Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34
Abs.6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.
4. Zur
Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der Ergänzungssatzung „Schweriner Straße 37-37f“
für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
5. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB
zu beteiligen.
6. Die
Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abzustimmen.
7. In
der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass
nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei
der Beschlussfassung über die Satzung nach § 4a Abs.6 BauGB unberücksichtigt
bleiben können, wenn die Gemeinde Wittenförden deren Inhalt nicht kannte und
nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung
nicht von Bedeutung ist.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 12
Davon stimmberechtigt: 12
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -