Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeinde Wittenförden hat mit Beschluss vom 15.07.2015 die Ergänzungssatzung „Schweriner Straße“ beschlossen. Nunmehr haben sich Veränderungen in der räumlichen Ausdehnung im westlichen Bereich der Satzung ergeben. Das Satzungsgebiet wird verkleinert, da das Grundstück Gemarkung Wittenförden, Flur 2, Flurstück 53/13 nicht mehr in diesem liegen soll. Eine Zuwegung zu diesem Grundstück ist somit nicht mehr erforderlich. Die Gemeinde Wittenförden stellt für die verkleinerte Fläche eine neue Ergänzungssatzung mit der Bezeichnung „Schweriner Straße 37-37f“ auf. Das Aufstellungsverfahren ist nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchzuführen (in Anwendung des § 4 Abs.2 und § 3 Abs. 2 BauGB).

 

Beschlussvorschlag:

1.     Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden fasst den Beschluss über die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Schweriner Straße 37-37f“.

 

2.     Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden fasst den Beschluss über den Entwurf zur Ergänzungssatzung“ Schweriner Straße 37-37f“, bestehend aus Satzung,

Verfahrensvermerk, Plan mit Geltungsbereich und Begründung.

 

3.     Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34 Abs.6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.  2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.

 

4.     Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der  Ergänzungssatzung „Schweriner Straße 37-37f“ für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

5.     Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

6.     Die Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abzustimmen.

 

7.     In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung nach § 4a Abs.6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Wittenförden deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:          13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         12

Davon stimmberechtigt:                                     12

Ja-Stimmen:                                                    12

Nein-Stimmen:                                                 -

Stimmenenthaltungen:                                      -

Ungültige Stimmen:                                          -