Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: 9 Ja Stimmen

Beschluss:

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeinde Wittenförden hatte nach der ersten öffentlichen Auslegung zum Flächennutzungsplan eine zweite öffentliche Auslegung durchgeführt, um Bürgern und Träger öffentlicher Belange die Überarbeitung des Flächennutzungsplanes für geänderte Teilbereiche erneut zur Stellungnahme zu geben. Aufgrund der eingereichten Unterlagen liegen die Stellungnahmen vor. Die Stellungnahmen sind in der beigefügten Übersicht gekennzeichnet nach ihrer Bedeutung. Es ergeben sich:

-    Stellungnahmen die abwägungsrelevant sind,

-    Stellungnahmen, die mit Hinweisen versehen sind und

-    Stellungnahmen ohne Anregungen und Bedenken.

Entsprechend ihrer Beachtung, werden die Stellungnahmen berücksichtigt und in den Planunterlagen eingearbeitet. Grundsätzlich hält die Gemeinde an den Flächenausweisungen für Wohnbauflächen fest. Hier hatte sich die Gemeinde sehr umfangreich mit den Anregungen des Amtes für Raumordnung und Landesplanung, der Kreisplanung und der Landeshauptstadt Schwerin zu beschäftigen. Die Gemeinde Wittenförden vertritt aufgrund der Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg die Auffassung, dass der Flächennutzungsplan für das Gemeindegebiet nicht nur bis 2010 gilt, sondern für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren. Aufgrund dieser Entwicklungsrichtung, hält die Gemeinde auch an den Flächenausweisungen für die Teilbereiche 2, 6.1 und 6.2 fest. Durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung war angeregt worden, für diese Teilflächen (TB 2, TB 6.1 und TB 6.2) erst zu späterem Zeitpunkt (nach 2010) eine Ausweisung vorzunehmen. Die Gemeinde Wittenförden sieht aber jetzt schon den Bedarf ihres Flächennutzungsplanes über 2010 hinaus und hält es für den Zeitraum bis 2015 für gerechtfertigt, Ausweisungen vorzunehmen. Darüber hinaus werden grundsätzliche Bedenken lediglich aus Sicht der Kirchgemeinde Wittenförden vorgetragen, die die ausgewiesene Friedhofserweiterungsfläche als nicht geeignet ansieht. Die Gemeinde hält jedoch an dieser Flächenausweisung fest, weil letztlich entsprechende Flächen auch schon zu früherem Zeitpunkt für diese Art der Nutzung vorgesehen waren.

 

Beschlussvorschlag:

1.  Die Anregungen seitens Träger öffentlicher Belange zum erneuten Entwurf für den Flächennutzungsplan der Gemeinde Wittenförden in der Fassung der 1. Änderung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für noch nicht genehmigte Teilbereiche und genehmigte Teile des Flächennutzungsplanes, die eine Überarbeitung erfahren, wurden von der Gemeindevertretung behandelt. Die Anregungen wurden gemäß Anlage – tabellarische Zusammenstellung geäußerter Anregungen / auf Sitzung beraten – geprüft. Es ergeben sich:

     * zu berücksichtigende Anregungen

     * teilweise zu berücksichtigende Anregungen und

     * nicht berücksichtigende Anregungen.

2.  Die nicht abwägungsrelevanten Hinweise in den von Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen, werden im Erläuterungsbericht berücksichtigt.

3.  Das Bauamt des Amtes Stralendorf wird beauftragt, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden, die Anregungen erhoben haben, von dem Ergebnis der Abwägung für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wittenförden unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

4.  Die nicht berücksichtigten Anregungen sind bei der Vorlage für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Genehmigung nach § 246a, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, mit einer Stellungnahme beizufügen.

5.  Die Abwägung für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wittenförden wird von der Gemeindevertretung wie oben dargestellt, beschlossen (Abwägungsbeschluss).

6.  Die Abwägung, die bereits erfolgt ist vor dem Beschluss über den erneuten Entwurf des Flächennutzungsplanes, wird bestätigt.

7.  Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden fasst den abschließenden Beschluss über den Flächennutzungsplan der Gemeinde Wittenförden.

8.  Der Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplanes wird gebilligt.

9.  Das Bauamt des Amtes Stralendorf wird beauftragt, den Flächennutzungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Erteilung der Genehmigung ist als dann ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo der Flächennutzungsplan mit Erläuterungsbericht während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                                   13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                                   9

Davon stimmberechtigt:                                                              9

Ja-Stimmen:                                                                              9

Nein-Stimmen:                                                                           0

Stimmenenthaltungen:                                                                0

Ungültige Stimmen:                                                                    0