Sitzung: 13.12.2017 Gemeindevertretung Pampow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2017/PAM/985
Sach- und Rechtslage:
Das
Siebendörfer Moor ist ein Landschaftsschutzgebiet.
Das Landschaftsschutzgebiet wurde u.a.
festgesetzt, zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich des Schutzes von
Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und
Pflanzenarten.
In
der Landschaftsschutzgebietsverordnung heißt es u.a. eine landschaftsbezogene
Erholung soll unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft
gewährleistet werden.
Zum
LSG Siebendörfer Moor führt der sog. „Spritzendamm“. Diese Zuwegung wird von
Autofahrern genutzt, um in das LSG zu fahren. Es wird wild geparkt. Hundehalter
parken weit im Schutzgebiet auf der Straßenverkehrsfläche oder auf den
angrenzenden Flächen. Am Wochenende dient der „Spritzendamm“ als Treffunkt für
Jugendliche mit ihren Autos. Es wird bis in die Nacht laute Musik gehört. Der
Spritzendamm wird von Autofahrern genutzt, um ungestört in der Natur Müll
abzuladen.
Die
Gemeinde Pampow und die Landeshauptstadt Schwerin wollen das Siebendörfer Moor
mit seinem Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten aufwerten. Neben der Störung
für die Brutvögel, gibt es in dem Gebiet Seeadler. Leider musste aktuell ein
Seeadler, der durch mangelndes Futter schon apathisch war, im Auftrag des
Veterinäramtes getötet werden.
Das
Schutzgebiet wird massiv durch die Befahrbarkeit des Spritzendammes und die
damit einhergehenden o.g. Beeinträchtigungen wie laute Musik und Müll gestört.
Der gewünschte Naherholungseffekt durch Spaziergänger oder Radfahrer ist nicht
möglich, weil die Natur unter der Befahrbarkeit leidet.
Zum
Schutz der Natur und dem Erhalt der Naherholungsmöglichkeiten wird beabsichtigt
den Fahrzeugverkehr für die Straße „Spritzendamm“ im Sieben-Dörfer-Moor
einzuschränken.
In der Gemarkung Schwerin
sind sämtliche Zuwegungen bereits durch die Aufstellung einer Schranke
versperrt. Die Schranke am Ende des Spritzendammes in Richtung Schwerin
befindet sich nicht auf einem öffentlichen Weg. Der Spritzendamm endet an der
Schranke. Im Schweriner Teil ist der Weg in Richtung des so genannten
„Panzerweges“ (also die Verlängerung des Spritzendammes), eine privatrechtliche
Fläche. Das gleiche gilt auch für die Schranke am Bahnübergang in Schwerin Süd.
Aus diesem Grund konnte sich die Stadt Schwerin seinerzeit mit den Eigentümern
über das Aufstellen einer Schranke einigen. Eine Teileiziehung für das
Aufstellen der Schranken auf den privatrechtlichen Flächen war nicht
erforderlich.
Um ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art für die
Straße „Spritzdendamm“ in der Ortslage Pampow auf Dauer verkehrsrechtlich
anzuordnen, ist zuvor ein Teileinziehungsverfahren nach § 9 (2) Straßen- und
Wegegesetz (StrWG M-V) durchzuführen.
Bei der zur Teileinziehung vorgesehenen Straße handelt
es sich um eine öffentliche Straße nach § 2 (1) i.V.m. § 62 (1) Satz 1 StrWG
M-V in der Baulastträgerschaft der Gemeinde, die gemäß § 3 Nr. 4 als sonstige
öffentliche Straßen eingestuft ist.
Die Ankündigung der beabsichtigten Teileinziehung ist in
der Gemeinde vier Wochen ortsüblich bekannt zu machen und die Pläne der
teileinzuziehenden Straße sind in diesem Zeitraum für jedermann zur Einsicht
auszulegen und Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Nach Abwägung eventueller Einwendungen verfügt die
Straßenaufsichtsbehörde die Teileinziehung der Straße. Zuständige Straßenaufsichtsbehörde
für die Gemeinde Pampow ist der Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Pampow beschließt die Einleitung
eines Teileinziehungsverfahrens gemäß § 9 (2) StrWG M-V für die Straße
„Spritzendamm“ der der Straßenbaulast der Gemeinde Pampow unterliegt (siehe
Karte)
Diese Straßenabschnitte sollen mit einem Verkehrsverbot
für Fahrzeuge aller Art versehen werden mit dem Zusatz „Land- und
forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Fahrradfahrer frei“.
Finanzielle Auswirkungen:
ca. 2.500,00 Euro für die
Beschaffung der Beschilderung / Absperrung (Schranke)
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 12
Davon stimmberechtigt: 12
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -