Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Das Siebendörfer Moor ist ein Landschaftsschutzgebiet.

 

Das Landschaftsschutzgebiet wurde u.a. festgesetzt, zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

 

In der Landschaftsschutzgebietsverordnung heißt es u.a. eine landschaftsbezogene Erholung soll unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft gewährleistet werden.

 

Zum LSG Siebendörfer Moor führt der sog. „Spritzendamm“. Diese Zuwegung wird von Autofahrern genutzt, um in das LSG zu fahren. Es wird wild geparkt. Hundehalter parken weit im Schutzgebiet auf der Straßenverkehrsfläche oder auf den angrenzenden Flächen. Am Wochenende dient der „Spritzendamm“ als Treffunkt für Jugendliche mit ihren Autos. Es wird bis in die Nacht laute Musik gehört. Der Spritzendamm wird von Autofahrern genutzt, um ungestört in der Natur Müll abzuladen.

 

Die Gemeinde Pampow und die Landeshauptstadt Schwerin wollen das Siebendörfer Moor mit seinem Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten aufwerten. Neben der Störung für die Brutvögel, gibt es in dem Gebiet Seeadler. Leider musste aktuell ein Seeadler, der durch mangelndes Futter schon apathisch war, im Auftrag des Veterinäramtes getötet werden.

 

Das Schutzgebiet wird massiv durch die Befahrbarkeit des Spritzendammes und die damit einhergehenden o.g. Beeinträchtigungen wie laute Musik und Müll gestört. Der gewünschte Naherholungseffekt durch Spaziergänger oder Radfahrer ist nicht möglich, weil die Natur unter der Befahrbarkeit leidet.

 

Zum Schutz der Natur und dem Erhalt der Naherholungsmöglichkeiten wird beabsichtigt den Fahrzeugverkehr für die Straße „Spritzendamm“ im Sieben-Dörfer-Moor einzuschränken.

 

In der Gemarkung Schwerin sind sämtliche Zuwegungen bereits durch die Aufstellung einer Schranke versperrt. Die Schranke am Ende des Spritzendammes in Richtung Schwerin befindet sich nicht auf einem öffentlichen Weg. Der Spritzendamm endet an der Schranke. Im Schweriner Teil ist der Weg in Richtung des so genannten „Panzerweges“ (also die Verlängerung des Spritzendammes), eine privatrechtliche Fläche. Das gleiche gilt auch für die Schranke am Bahnübergang in Schwerin Süd. Aus diesem Grund konnte sich die Stadt Schwerin seinerzeit mit den Eigentümern über das Aufstellen einer Schranke einigen. Eine Teileiziehung für das Aufstellen der Schranken auf den privatrechtlichen Flächen war nicht erforderlich.

 

Um ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art für die Straße „Spritzdendamm“ in der Ortslage Pampow auf Dauer verkehrsrechtlich anzuordnen, ist zuvor ein Teileinziehungsverfahren nach § 9 (2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) durchzuführen.

 

Bei der zur Teileinziehung vorgesehenen Straße handelt es sich um eine öffentliche Straße nach § 2 (1) i.V.m. § 62 (1) Satz 1 StrWG M-V in der Baulastträgerschaft der Gemeinde, die gemäß § 3 Nr. 4 als sonstige öffentliche Straßen eingestuft ist.

 

Die Ankündigung der beabsichtigten Teileinziehung ist in der Gemeinde vier Wochen ortsüblich bekannt zu machen und die Pläne der teileinzuziehenden Straße sind in diesem Zeitraum für jedermann zur Einsicht auszulegen und Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

 

Nach Abwägung eventueller Einwendungen verfügt die Straßenaufsichtsbehörde die Teileinziehung der Straße. Zuständige Straßenaufsichtsbehörde für die Gemeinde Pampow ist der Landkreis Ludwigslust-Parchim.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Pampow beschließt die Einleitung eines Teileinziehungsverfahrens gemäß § 9 (2) StrWG M-V für die Straße „Spritzendamm“ der der Straßenbaulast der Gemeinde Pampow unterliegt (siehe Karte)

 

Diese Straßenabschnitte sollen mit einem Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art versehen werden mit dem Zusatz „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Fahrradfahrer frei“.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

ca. 2.500,00 Euro für die Beschaffung der Beschilderung / Absperrung (Schranke)

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:          13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         12

Davon stimmberechtigt:                                     12

Ja-Stimmen:                                                    12

Nein-Stimmen:                                                 -

Stimmenenthaltungen:                                      -

Ungültige Stimmen:                                          -