Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeinde Pampow beabsichtigt die Ansiedlung eines Küchenstudios an der Ahornstraße

planungsrechtlich vorzubereiten.

Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält die textliche Festsetzung, dass Einzelhandelsunternehmen nur zulässig sind, wenn sie der Versorgung der Pampower Bürger dienen.

Der Einzugsbereich eines Küchenstudios beschränkt sich nicht nur auf Pampower Bürger.

Die Gemeinde Pampow bietet bereits im Rahmen des Einzelhandels eine Versorgung des Umlandes. Ein Küchenstudio wird das Angebot neben den vorhandenen Einrichtungen abrunden.

 

Gemäß § 13 BauGB wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BAUGB abgesehen.

 

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2, welche Arten umweltbezogener Information verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 und § 10 BauGB abgesehen.

 

Die von der Gemeinde begonnene aber nie in Kraft gesetzte Planung zur 2. Änderung des B-Plan Nr. 4 beinhaltete ein Sondergebiet Fliesenmarkt. Diese Beschlüsse sind aufzuheben.

 

Beschlussvorschlag:

1.             Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pampow beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „westlich des Fährweges“ gemäß § 13 BauGB.

 

 

2.             Die Gemeindevertretung beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf einschließlich Begründung der 2. Änderung des B-Plan Nr. 4 „westlich des Fährweges“.

 

3.             Der Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

4.             Der Bebauungsplan wird als einfache Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses hinzuweisen.

 

5.             Bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ist darüber zu informieren, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

  1. Die Beschlüsse 2011/PAM/682, 2011/PAM/662, 2010/PAM/625 und 2009/PAM/587 werden aufgehoben.

 

Finanzielle Auswirkungen: Die Mittel sind im Haushalt vorgesehen und eingeplant.

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:         13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:        13

Davon stimmberechtigt:                                               13

Ja-Stimmen:                                                    13

Nein-Stimmen:                                                 -

Stimmenenthaltungen:                                      -

Ungültige Stimmen:                                          -