Sitzung: 17.10.2017 Gemeindevertretung Pampow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2017/PAM/963
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Pampow beabsichtigt die Ansiedlung eines Küchenstudios an
der Ahornstraße
planungsrechtlich vorzubereiten.
Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält die textliche Festsetzung, dass
Einzelhandelsunternehmen nur zulässig sind, wenn sie der Versorgung der
Pampower Bürger dienen.
Der Einzugsbereich eines Küchenstudios beschränkt sich nicht nur auf
Pampower Bürger.
Die Gemeinde Pampow bietet bereits im Rahmen des Einzelhandels eine
Versorgung des Umlandes. Ein Küchenstudio wird das Angebot neben den
vorhandenen Einrichtungen abrunden.
Gemäß § 13 BauGB wird von einer frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BAUGB abgesehen.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4,
von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2, welche
Arten umweltbezogener Information verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 6 und § 10 BauGB abgesehen.
Die von der Gemeinde begonnene aber nie in Kraft gesetzte
Planung zur 2. Änderung des B-Plan Nr. 4 beinhaltete ein Sondergebiet
Fliesenmarkt. Diese Beschlüsse sind aufzuheben.
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Pampow beschließt die Aufstellung der 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „westlich des Fährweges“ gemäß § 13 BauGB.
2.
Die
Gemeindevertretung beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf einschließlich
Begründung der 2. Änderung des B-Plan Nr. 4 „westlich des Fährweges“.
3.
Der
Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
4.
Der Bebauungsplan wird als einfache Änderung im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Hierauf
ist in der ortsüblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses hinzuweisen.
5.
Bei
der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 13a Abs. 3
Nr. 2 BauGB ist darüber zu informieren, wo sich die Öffentlichkeit über die
allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung
unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten
Frist zur Planung äußern kann. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen.
- Die Beschlüsse 2011/PAM/682, 2011/PAM/662, 2010/PAM/625 und
2009/PAM/587 werden aufgehoben.
Finanzielle Auswirkungen: Die Mittel sind im Haushalt vorgesehen und
eingeplant.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 13
Davon stimmberechtigt: 13
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -