Sitzung: 20.02.2017 Gemeindevertretung Holthusen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2017/HOL/472
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Holthusen
verfügt über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 4 im Ortsteil Holthusen.
In dem Bebauungsplan sind
Gewerbegebiete mit unterschiedlichen Ausnutzungskennziffern festgesetzt. Das
Gewerbegebiet ist bereits vollständig realisiert. Innerhalb des Gewerbegebietes
hat sich auf einem Betriebsgrundstück am Steinweg ein Philipps-Sonderpostenmarkt
angesiedelt. Der Philipps-Sonderpostenmarkt verfügt über eine Baugenehmigung
mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.400 m². Der Philipps-Sonderpostenmarkt
hat sich in den vergangenen Jahren gut an diesem Standort etabliert und verfügt
über Verkaufsflächen innerhalb des Gebäudes und auch außerhalb des Gebäudes.
Der Philipps-Sonderpostenmarkt nimmt für die Orte der Umgebung auch
Nahversorgungsfunktionen wahr. Die Gemeinde hat sich hierzu anhand einer
Auswertung des Philipps-Sonderpostenmarktes erkundigt. Die meisten Einkäufer
kommen aus der naheliegenden Umgebung und nutzen den Markt im Sinne der
Nahversorgung.
Für das Gebiet und die
Gemeinde Holthusen ist zu verzeichnen, dass ein ursprünglicher Getränkehandel
nicht mehr betrieben wird. Die zentralen Versorgungsbereiche in Schwerin werden
aus Sicht der Gemeinde Holthusen durch die Erweiterungsabsichten des
Philipps-Einzelhandelsmarktes nicht berührt.
Der
Philipps-Sonderpostenmarkt wurde 1993 eröffnet. Der Markt wird in zweiter
Generation von einer Familie geführt.
Der Einzugsbereich wurde
über eine Kundenabfrage zur Postleitzahl mehrfach ermittelt. Er erstreckt
sich zum größten Teil auf Kunden aus dem Landkreis Ludwigslust-Parchim und hier
auf Kunden der näheren Umgebung. Der Kundenanteil aus der Stadt Schwerin ist
seit Eröffnung des Jawoll-Marktes stark rückläufig.
Im Markt sind 5
Vollzeitkräfte und 3 Teilzeitkräfte beschäftigt. Mit der geplanten Erweiterung
und der daraus abzuleitenden Umsatzsteigerung sollen neben der Verbesserung der
Nahversorgung zwei weitere Vollzeitarbeitsplätze geschaffen werden.
Für die Gemeinde Holthusen
gilt der Markt als Nahversorger. Es gibt ein umfangreiches Sortiment an
sogenannten WtB-Artikeln (Waren des täglichen Bedarfs), die einen größeren
Anteil der Verkaufsfläche einnehmen. Hierbei handelt es sich um
Grundnahrungsmittel und Hygieneartikel wie:
- Fette/Öle
-
Mehl/Zucker/Salz/Nudeln/Nährmittel
- abgepackte Wurst und Käse
- Dauerbrot
- Dauerbackwaren und
Süßwaren
- Milch
- alkoholfreie Getränke,
Weine und Spirituosen
- Konserven aller Art
- einfache Hygieneartikel
- Haushaltswaren
- einfache
Körperpflegeartikel.
Es sind etwa 500 m²
Verkaufsfläche damit innerhalb des Marktes belegt. Die Grundversorgung der
Gemeinde Holthusen ist garantiert und die Nahversorgungsfunktion für umliegende
Ortsteile abgesichert.
Auf der Erweiterungsfläche
sollen keine innenstadtrelevanten Sortimente zulässig sein und die
Nahversorgungsfunktion soll maßgeblich gesichert werden.
Die Einzelhandelsfläche ist
für den Sonderpostenmarkt mit einer Verkaufsfläche von etwa 2.500 m²
vorgesehen. Für die nahversorgungsrelevanten Sortimente sind 500 m² vorgesehen.
In Gewerbegebieten sind
großflächige Einzelhandelbetriebe von sich aus nicht zulässig. Deshalb
beabsichtigt die Gemeinde Holthusen die Aufstellung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes und diese im Verfahren nach § 13a BauGB. Es handelt sich
insbesondere aufgrund der Anpassung an heutige Nutzungsanforderungen um eine
andere Maßnahme der Innenentwicklung. Voraussetzung für die Durchführung des
Verfahrens ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles. Im Ergebnis der
Vorprüfung des Einzelfalles ist festzustellen, ob für die Vorbereitung eine
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Sollte die
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein, wäre die Anwendung des
Verfahrens nach § 13a BauGB nicht gerechtfertigt und die Gemeinde würde das
Aufstellungsverfahren im zweistufigen Verfahren durchführen.
Im Ergebnis ist die
Vergrößerung der Verkaufsfläche um etwa 1.000 m² vorgesehen.
Für die planungsrechtliche
Vorbereitung ist die Festsetzung eines Sondergebietes für den großflächigen
Einzelhandel gemäß § 11 Baunutzungsverordnung erforderlich.
Der
Flächennutzungsplan ist somit dann im Wege der Berichtigung anzupassen.
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen fasst den Beschluss über die
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Holthusen
für das Gebiet südlich des Steinweges.
2.
Das
Plangebiet wird begrenzt:
-
im
Nordosten: durch den Steinweg,
-
im
Südosten: durch angrenzende
gewerbliche Nutzung am Steinweg,
-
im
Südwesten: durch die rückwärtigen
Grundstücksgrenzen der Gewerbegrundstücke im Mittelweg,
-
im
Nordwesten: durch die rückwärtigen
Grundstücksgrenzen der Gewerbegrundstücke im Mittelweg und im
Steinweg.
Die
Plangeltungsbereichsgrenzen sind der beigefügten Übersicht zu entnehmen.
3.
Das
Planungsziel besteht in der planungsrechtlichen Vorbereitung einer Fläche für
die Sicherung und Erweiterung eines bestehenden Philipps-Sonderpostenmarktes.
4.
Die
Gemeinde Holthusen führt das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nach §
13a BauGB durch.
Die
Gemeinde Holthusen macht im Zuge der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
bekannt, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Die Gemeinde
Holthusen gibt auch bekannt, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen
Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten
kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist äußern
kann; auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1
BauGB wird im Zuge dieser Nachverdichtung verzichtet.
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht
beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger
Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen
Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 7
Davon stimmberechtigt: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -