Sitzung: 28.02.2017 Gemeindevertretung Schossin
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2016/SCH/167
Sach- und Rechtslage:
Aufgrund der Novellierung der Verordnung über die
Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden
ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung – EntschVO M-V; Bekanntgemacht
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 15 am 27. August
2013) besteht nunmehr für die benannten Körperschaften die Möglichkeit, von
höheren Entschädigungen für die ehrenamtlich Tätigen (hier Gemeindevertreter
und Sachkundige Einwohner, Bürgermeister) Gebrauch zu machen. Hierzu bedarf es
einer entsprechenden Anpassung der bislang bestehenden Regelungen in der
Hauptsatzung der Gemeinden.
Wesentliche Änderungen können sich aus der Novellierung
der Entschädigungsverordnung für den Bürgermeister, die Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie den Sachkundigen Einwohner in folgenden Punkten
ergeben:
·
Anpassung der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung
auf bis zu 40 Euro
·
Anpassung der Aufwendungen für den Bürgermeister auf bis
zu 420 Euro
·
Änderung der Möglichkeit funktionsbezogene
Aufwandsentschädigungen zu erhalten für den ersten und zweiten
stellvertretenden Bürgermeister (§ 8 Abs. 2 EntschVO M-V)
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Schossin beschließt die 1.
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schossin.
Finanzielle Auswirkungen
An einem Beispiel wurde die Neuberechnung der
Aufwandsentschädigung für das Jahr 2015 durchgeführt. Die Mehrkosten bei der neuen Entschädigungsverordnung für das Jahr 2015
belaufen sich insgesamt auf 1.912,- Euro. Das ergibt sich folgendermaßen.
Für das Jahr 2015 wurde insgesamt ein
Sitzungsgeld in Höhe von 480,- Euro
(30,- Euro) gezahlt. Durch die Neuberechnung des Sitzungsgeldes ergibt sich ein
Betrag in Höhe von 640,- Euro (40,- Euro). Daraus ergeben sich Mehrkosten für
das Sitzungsgeld in Höhe von 160,- Euro.
Für das Jahr 2015 wurde an den Bürgermeister
eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 400,- Euro (4.800,- Euro
jährlich) gezahlt. Laut § 8 Abs. 1 EntschVO M-V beträgt die neue Höhe der
Aufwandsentschädigung monatlich 420,- Euro (5040,- Euro jährlich). Die
Mehrkosten für die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters belaufen sich auf
240,- Euro.
Gemäß § 8 Abs. 2 EntschVO M-V kann dem 1. und
2. Bürgermeister als funktionsbezogene Aufwandsentschädigung, monatlich 20 %
bzw. 10 % der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gezahlt werden. Der
erste stellvertretende Bürgermeister würde eine Aufwandsentschädigung in Höhe
von 84,- Euro (20 %) und der zweite stellvertretende Bürgermeister würde eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 42,- Euro (10 %) erhalten. Das wären
Mehrkosten in Höhe von 1.512,- Euro.
Die Kosten sind im Haushalt 2017 eingestellt.
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht
beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger
Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen
Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Zahl der Gremiumsmitglieder: 5
Zahl
der anwesenden Gremiumsmitglieder: 5
Davon
stimmberechtigt: 5
Ja-Stimmen: 5
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige
Stimmen: -