Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Der Finanzhaushalt der Ämter und Gemeinden verläuft vielseitig und wechselhaft, dadurch ist der geplante Haushalt ständigen Änderungen unterworfen. Auf Grund der Veränderungen im Vermögenshaushalt, ist es gemäß § 50 Abs. 2 K – V M – V notwendig, einen Nachtragshaushalt zu beschließen.
Die näheren Erläuterungen sind
dem beiliegenden Vorbericht zu entnehmen .Die
1. Nachtragshaushaltssatzung ist aufgrund der Kreditaufnahme von der
Rechtsaufssichtsbehörde zu genehmigen .
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Pampow beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses den 1. Nachtragshaushalt 2002 mit seinen Anlagen . Der Bürgermeister wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Kämmerei, über die günstigste Kreditaufnahme bzw. – umschuldung zu entscheiden, soweit dies noch nicht geschehen ist.
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten
beschlussbegründenden Unterlagen
sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit
der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 11
Davon stimmberechtigt: 11
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0