Sitzung: 26.09.2002 Gemeindevertretung Stralendorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: 8 Ja Stimmen 1 Stimmenthaltung
Vorlage: 2002/STR/152
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Straßenbaubeiträge dürfen nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG nur auf Grund einer (rechtsgültigen) Satzung erhoben
werden. Die Gemeinde Stralendorf hat in Ihrer geltenden Satzung über die
Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen
(Straßenbaubeitragssatzung) vom 08.10.1997 eine sogenannte “schlichte”
Tiefenbegrenzungsregelung auch für gänzlich im unbeplanten Innenbereich (§ 34
BauGB) gelegene Grundstücke. Mit Beschluß vom 12.11.1999 hat das OVG Greifswald
entschieden, dass Satzungen, die eine solche Regelung enthalten, auf eine
nichtige Verteilungsregelung abstellen, was zur Gesamtnichtigkeit der
Satzung führt.
Aus dem o.g. Grund ist es daher erforderlich eine neue Satzung rückwirkend zu beschließen. Es ist rechtswidrig Beiträge auf Grund einer nichtigen Satzung zu erheben.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage beigefügte Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Stralendorf.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 9
Davon stimmberechtigt:
9
Ja-Stimmen:
8
Nein-Stimmen:
0
Stimmenenthaltungen:
1
Ungültige Stimmen:
0