Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: 8 Ja Stimmen 1 Stimmenthaltung

Beschluss:

Sach- und Rechtslage:

Straßenbaubeiträge dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG nur auf Grund einer (rechtsgültigen) Satzung erhoben werden. Die Gemeinde Stralendorf hat in Ihrer geltenden Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 08.10.1997 eine sogenannte “schlichte” Tiefenbegrenzungsregelung auch für gänzlich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) gelegene Grundstücke. Mit Beschluß vom 12.11.1999 hat das OVG Greifswald entschieden, dass Satzungen, die eine solche Regelung enthalten, auf eine nichtige Verteilungsregelung abstellen, was zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt.

Aus dem o.g. Grund ist es daher erforderlich eine neue Satzung rückwirkend zu beschließen. Es ist rechtswidrig Beiträge auf Grund einer nichtigen Satzung zu erheben.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage beigefügte Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Stralendorf.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                                   11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                                   9

Davon stimmberechtigt:                                                              9

Ja-Stimmen:                                                                              8

Nein-Stimmen:                                                                           0

Stimmenenthaltungen:                                                                1

Ungültige Stimmen:                                                                    0