Sitzung: 08.06.2016 Gemeindevertretung Warsow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2016/WAR/366
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Warsow beabsichtigt den Bebauungsplan
„Sport- und Freizeitfläche Warsow“ zu ändern. Die Lage des geplanten Vereins-
und Funktionsgebäudes sowie das Kleinspielfeld würden nicht den Festsetzungen
des derzeitigen Bebauungsplanes entsprechen. Die Gemeinde möchte mit der 1.
Änderung des Bebauungsplanes die Voraussetzungen für die Errichtung des
Gebäudes und die Anlage des Kleinspielfeldes schaffen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplan „Sport- und
Freizeitfläche Warsow“ soll als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB
durchgeführt werden.
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warsow fasst den Aufstellungsbeschluss
über die 1. Änderung des Bebauungsplanes „ Sport- und Freizeitfläche
Warsow“.
Das Planungsziel besteht in der Änderung der Baugrenzen
mit dem Ziel, die Errichtung des Vereinsgebäudes und die Anlage des Kleinspielfeldes
zu ermöglichen. Die Baugrenzen werden dazu innerhalb des Bebauungsplanes
verschoben.
- Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sport- und Freizeitfläche
Warsow“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
- Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sport- und
Freizeitfläche Warsow“ der Gemeinde Warsow, bestehend aus der
Planzeichnung-Teil A und dem Text-Teil B sowie der Entwurf der Begründung
werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung
bestimmt.
- Der Aufstellungsbeschluss ist
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung sind
für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der
Auslegung zu benachrichtigen.
6.
In
der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass
nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Warsow deren
Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die
Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist sowie, dass bei
Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder
verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können und
dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten der
Bauleitplanung soll der Sportverein SV Warsow tragen.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl
der anwesenden Gremiumsmitglieder: 6
Davon
stimmberechtigt: 6
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige
Stimmen: -