Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeinde Warsow beabsichtigt den Bebauungsplan „Sport- und Freizeitfläche Warsow“ zu ändern. Die Lage des geplanten Vereins- und Funktionsgebäudes sowie das Kleinspielfeld würden nicht den Festsetzungen des derzeitigen Bebauungsplanes entsprechen. Die Gemeinde möchte mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes die Voraussetzungen für die Errichtung des Gebäudes und die Anlage des Kleinspielfeldes schaffen.

Die 1. Änderung des Bebauungsplan „Sport- und Freizeitfläche Warsow“ soll als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warsow fasst den Aufstellungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes „ Sport- und Freizeitfläche Warsow“.

Das Planungsziel besteht in der Änderung der Baugrenzen mit dem Ziel, die Errichtung des Vereinsgebäudes und die Anlage des Kleinspielfeldes zu ermöglichen. Die Baugrenzen werden dazu innerhalb des Bebauungsplanes verschoben.

  1. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sport- und Freizeitfläche Warsow“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
  2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sport- und Freizeitfläche Warsow“ der Gemeinde Warsow, bestehend aus der Planzeichnung-Teil A und dem Text-Teil B sowie der Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
  3. Der Aufstellungsbeschluss  ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  4. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

6.     In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Warsow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist sowie, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können und dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird.

 

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten der Bauleitplanung soll der Sportverein SV Warsow tragen.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:         9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:        6

Davon stimmberechtigt:                                               6

Ja-Stimmen:                                                    6

Nein-Stimmen:                                                 -

Stimmenenthaltungen:                                      -

Ungültige Stimmen:                                          -