Sitzung: 23.05.2016 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2016/WIT/472
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Wittenförden hat mit Beschluss vom
15.07.2015 die Ergänzungssatzung „ Wohnpark am Alten Schulgarten“ beschlossen.
Nunmehr haben sich Veränderungen in der räumlichen Ausdehung im östlichen
Bereich der Satzung ergeben. Aus Gründe der Verfahrenssicherheit nimmt die
Gemeinde dies zum Anlass, eine neue Ergänzungssatzung mit der Bezeichnung
„Schulgarten“ aufzustellen. Das Aufstellungsverfahren ist nach Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusse mit Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchzuführen (in Anwendung des § 4
Abs.2 und § 3 Abs. 2 BauGB).
Beschlussvorschlag
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden fasst den Beschluss
über die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Schulgarten“.
2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden fasst den Beschluss
über den Entwurf zur Ergänzungssatzung“ Schulgarten“, bestehend aus Satzung,
Verfahrensvermerk, Plan mit Geltungsbereich und Begründung.
3. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
sind nach § 34 Abs.6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.
4. Zur
Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der Ergänzungssatzung „Schulgarten“ für die Dauer
eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
5. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB
zu beteiligen.
6. Die
Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abzustimmen.
7. In der
Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass
nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei
der Beschlussfassung über die Satzung nach § 4a Abs.6 BauGB unberücksichtigt
bleiben können, wenn die Gemeinde Wittenförden deren Inhalt nicht kannte und
nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung
nicht von Bedeutung ist.
8. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung einer Satzung ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden können.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht
beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger
Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen
Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 12
Davon stimmberechtigt: 12
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0