Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Die Gemeinde Wittenförden hat mit Beschluss vom 15.07.2015 die Ergänzungssatzung „ Wohnpark am Alten Schulgarten“ beschlossen. Nunmehr haben sich Veränderungen in der räumlichen Ausdehung im östlichen Bereich der Satzung ergeben. Aus Gründe der Verfahrenssicherheit nimmt die Gemeinde dies zum Anlass, eine neue Ergänzungssatzung mit der Bezeichnung „Schulgarten“ aufzustellen. Das Aufstellungsverfahren ist nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusse mit Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchzuführen (in Anwendung des § 4 Abs.2 und § 3 Abs. 2 BauGB).

 

Beschlussvorschlag

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden fasst den Beschluss über die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Schulgarten“.

2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden fasst den Beschluss über den Entwurf zur Ergänzungssatzung“ Schulgarten“, bestehend aus Satzung,

Verfahrensvermerk, Plan mit Geltungsbereich und Begründung.

3. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34 Abs.6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.  2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.

4. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der  Ergänzungssatzung „Schulgarten“ für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

6. Die Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abzustimmen.

7. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung nach § 4a Abs.6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Wittenförden deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.

8. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung einer Satzung ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden können. 

 

Finanzielle Auswirkungen

keine

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:         13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:        12

Davon stimmberechtigt:                                               12

Ja-Stimmen:                                                    12

Nein-Stimmen:                                                 0

Stimmenenthaltungen:                                      0

Ungültige Stimmen:                                          0