Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

In der Ortslage Kothendorf wird die Verbindungsstraße zwischen „Dorfstraße“ und „Brückenberg“ ebenfalls als „Dorfstraße“ bezeichnet.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 und vom 30. September2014 forderte das Innenministerium M-V mit Verweis auf die dortigen Erlasse vom 11.Januar 2000 und vom 20.September 2006 die Kommunen erneut auf, Straßennamendoppelungen durch Umbenennung von Straßen zu vermeiden.

Die Benennung von Straßen liegt nach § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S.42), zuletzt geändert durch Art.27 des Gesetzes vom 23.Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) in gemeindlicher Zuständigkeit.

Die dem Straßennamen zukommende Orientierungsfunktion bezweckt die Identifizierbarkeit einer Straße, welche über die Grenzen einer Gemeinde hinausreichen muss. Mit dem Beschluss wird die Umbenennung der Straße im Interesse einer eindeutigen Bezeichnung zum Zwecke der eindeutigen postalischen Zuordnung sowie des verwechslungsfreien und schnellen Auffindens (z.B. Polizei, Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz) von Adressen herbeigeführt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt mit Wirkung vom 01.05.2016 in der Ortslage Kothendorf den Abschnitt der „Dorfstraße“, der zwischen der Ortsdurchfahrt der „Dorfstraße“ und dem „Brückenberg“ liegt, in „ Zu den Hofwiesen“ umzubenennen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen Folgekosten in Höhe von ca. 200 € für die Anschaffung von zwei Straßenschildern. Die Mittel sind im Produktkonto 8/541/5238 eingestellt. 

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:         9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:        9

Davon stimmberechtigt:                                               9

Ja-Stimmen:                                                    9

Nein-Stimmen:                                                 -

Stimmenenthaltungen:                                      -

Ungültige Stimmen:                                          -