Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

 

Die Gemeinde Stralendorf beabsichtigt den Standort der vorhandenen Kindertagesstätte (Kita) in der Gemeinde zu sichern und zu erweitern. Die Planung dient der weiteren Absicherung von Kindertagesplätzen in der Gemeinde Stralendorf und liegt im öffentlichen Interesse. Der Standort der Kita befindet sich innerhalb der bebauten Ortslage und grenzt an den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde Stralendorf. Aufgrund der zusätzlich notwendigen Kindertagesplätze ist die Sicherung und Erweiterung des vorhandenen Standortes städtebauliches Ziel der Gemeinde. Es erfolgt eine bauliche Erweiterung des vorhandenen Gebäudes und eine Neuordnung der Außenspielflächen. Die Erweiterungsflächen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 und entsprechen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Gemeinde möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4A eine gesamtheitliche Betrachtung des Standortes zur Sicherung und Erweiterung der Kita erreichen und stellt den Bebauungsplan Nr. 4A mit dem Ziel auf, den innerörtlichen Standort der Kita zu entwickeln und zu festigen. Dabei werden untergeordnet Flächen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 4 mit in den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 4A einbezogen und überplant.

 

Die Gemeinde Stralendort stellt den Bebauungsplan Nr. 4A als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als andere Maßnahme der Innenentwicklung auf. Die Fläche gehört zum Siedlungskörper der Gemeinde und ein Ausufern in den Außenbereich erfolgt nicht. Die rückwärtige Bebauungstiefe der bereits vorhandenen Bebauung wird durch die geplante Erweiterung der baulichen Anlagen nicht überschritten.

 

Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren anzugeben, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfindet. Dies soll mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zeitnah erfolgen.

 

Von einer frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

Beschlussvorschlag:

 

1.             Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stralendorf fasst den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4A Erweiterung der Kindertagesstätte „Regenbogen“.

 

2.             Das Plangebiet befindet sich östlich der Dorfstraße und wird begrenzt durch:

im Norden:        durch das Gebäude Dorfstraße Nr. 30 (Gebäude des Amtes Stralendorf) und das rückwärtige Wohngebäude Dorfstraße Nr. 32,

im Osten:          durch eine Parkanlage,

im Süden          durch Wiesenflächen,

im Westen:       durch die Dorfstraße (Landesstraße L042).

 

3.             Das Planungsziel besteht in der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche und privaten Grünflächen mit dem Ziel der Sicherung und Erweiterung des Standortes der Kindertagesstätte „Regenbogen“.

 

4.             Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

5.              Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen soll das Planungsbüro Mahnel in 23936 Grevesmühlen, Rudolf-Breitscheid-Straße 11, beauftragt werden.

 

6.             Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hinzuweisen.

 

7.             Bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ist darüber zu informieren, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         9

Davon stimmberechtigt:                                     9

Ja-Stimmen:                                                      9

Nein-Stimmen:                                                   -

Stimmenenthaltungen:                                       -

Ungültige Stimmen:                                           -