Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Sach- und Rechtslage:

 

Die Gemeinde Wittenförden verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan. Aufgrund der positiven gemeindlichen Entwicklung und unter Berücksichtigung veränderter Entwicklungsziele ist die Änderung des Flächennutzungsplanes geboten.

Die Gemeinde stellt die Änderung des Flächennutzungsplanes auf, weil sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Flächen innerhalb des Gemeindegebietes von Bedeutung ist. Es handelt sich dabei um die Beachtung mehrerer Teilflächen und mehrerer Ziele.

Es ist vorgesehen, die Flächen des Parks (B-Plan Nr. 9 „Landschaftspark) innerhalb des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist eine planungsrechtliche Regelung zur Steuerung von Biogasanlagen innerhalb des Gemeindegebietes notwendig. Dies setzt eine Auseinandersetzung und Prüfung der Umweltbelange voraus.

Darüber hinaus sind Arrondierungen von Flächen erfolgt, die entsprechend zukünftig Berücksichtigung finden. Hierzu gehört die Fläche an der Rogahner Straße.

Ebenfalls soll die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Großer Hansberg“ in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt werden.

Für den Bereich am Triftweg ist eine nachrichtliche Anpassung / Berichtigung des Flächennutzungsplanes unabhängig vom Änderungsverfahren (weil Verfahren nach § 13a BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes) vorgesehen.

Gegebenenfalls erfolgt eine nachrichtliche Übernahme von Maßnahmen zu Ausgleich und Ersatz parallel der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden billigt die Vorentwürfe der Planzeichnung und der Begründung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (inklusive Umweltbericht) für das frühzeitige Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
  2. Die Planunterlagen sind im Amt Stralendorf zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist darzustellen, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur Abstimmung des Detaillierungsgrades und des Umfanges der Prüfung der Umweltbelange dient. Eine Eingriffsregelung ist nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse nicht erforderlich.
  3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig am Aufstellungsverfahren zu beteiligen und um Stellungnahme zu bitten.
  4. Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

siehe Anlage

 

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         10

Davon stimmberechtigt:                                     10

Ja-Stimmen:                                                      10

Nein-Stimmen:                                                   -

Stimmenenthaltungen:                                       -

Ungültige Stimmen:                                           -