Sitzung: 23.02.2015 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Wittenförden verfügt über einen
wirksamen Flächennutzungsplan. Aufgrund der positiven gemeindlichen Entwicklung
und unter Berücksichtigung veränderter Entwicklungsziele ist die Änderung des
Flächennutzungsplanes geboten.
Die Gemeinde stellt die Änderung des
Flächennutzungsplanes auf, weil sie für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung von Flächen innerhalb des Gemeindegebietes von Bedeutung ist. Es
handelt sich dabei um die Beachtung mehrerer Teilflächen und mehrerer Ziele.
Es ist vorgesehen, die Flächen des Parks (B-Plan
Nr. 9 „Landschaftspark) innerhalb des
Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist eine planungsrechtliche
Regelung zur Steuerung von Biogasanlagen innerhalb des Gemeindegebietes
notwendig. Dies setzt eine Auseinandersetzung und Prüfung der Umweltbelange
voraus.
Darüber hinaus sind Arrondierungen von Flächen
erfolgt, die entsprechend zukünftig Berücksichtigung finden. Hierzu gehört die
Fläche an der Rogahner Straße.
Ebenfalls soll die 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3 „Großer Hansberg“ in der Änderung des Flächennutzungsplanes
berücksichtigt werden.
Für den Bereich am Triftweg ist eine
nachrichtliche Anpassung / Berichtigung des Flächennutzungsplanes unabhängig
vom Änderungsverfahren (weil Verfahren nach § 13a BauGB für die Aufstellung des
Bebauungsplanes) vorgesehen.
Gegebenenfalls erfolgt eine nachrichtliche
Übernahme von Maßnahmen zu Ausgleich und Ersatz parallel der Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12.
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden billigt die
Vorentwürfe der Planzeichnung und der Begründung der 2. Änderung des
Flächennutzungsplanes (inklusive Umweltbericht) für das frühzeitige
Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
- Die Planunterlagen sind im Amt Stralendorf zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich
auszulegen. In der Bekanntmachung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung ist darzustellen, dass die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Abstimmung des Detaillierungsgrades und des
Umfanges der Prüfung der Umweltbelange dient. Eine Eingriffsregelung ist
nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse nicht erforderlich.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß §
4 Abs. 1 BauGB frühzeitig am Aufstellungsverfahren zu beteiligen und um
Stellungnahme zu bitten.
- Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
abzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen
siehe Anlage
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss
begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit
der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen:
-
Stimmenenthaltungen:
-
Ungültige Stimmen:
-