Sitzung: 23.02.2015 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Vorlage: 2015/WIT/425
Sach- und Rechtslage:
Nach § 11
Abs. 1 Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz
M-V sind die Eröffnungsbilanz und der
Anhang so rechtzeitig aufzustellen, dass sie bis zum 30. November des ersten
Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten
Buchführung durch die Gemeindevertretung festgestellt werden können.
Der Rechnungsprüfungsausschuss
des Amtes und die vom Amt Stralendorf beauftragte NKHR Beratungsgesellschaft
haben die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Wittenförden zum 01.Januar 2012 gemäß
§ 3a Kommunalprüfgesetz M-V i.V.m. § 11 Abs.2 Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz
M-V geprüft. Die NKHR
Beratungsgesellschaft sowie der Rechnungsprüfungsausschuss haben das Ergebnis
in einem Prüfungsbericht und einem abschließenden Prüfungsvermerk
zusammengefasst und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der
Prüfungsbericht der NKHR Beratungsgesellschaft inkl. des Prüfungsvermerks und
des Bestätigungsvermerks werden nachgereicht.
Die Prüfung
der Eröffnungsbilanz hat zu keinen Beanstandungen geführt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden stellt die vom
Rechnungsprüfungsausschuss und von der NKHR Beratungsgesellschaft geprüfte
Eröffnungsbilanz der Gemeinde Wittenförden zum 01. Januar 2012 i. d. F. vom
16.01.2015 fest.
Finanzielle Auswirkungen
s. Anlage
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss
begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit
der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen:
-
Stimmenenthaltungen:
-
Ungültige Stimmen: -