Beschluss: nein beschlossen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 8, Enthaltungen: 1

Sach- und Rechtslage:

 

Aufgrund der Novellierung der Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung – EntschVO M-V; Bekanntgemacht im Gesetz-und Verordnungsblatt für Mecklenburg- Vorpommern Nr. 15 vom 27. August 2013) besteht nunmehr für die benannten Körperschaften die Möglichkeit, von höheren Entschädigungen für die ehrenamtlich Tätigen Gebrauch zu machen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Anpassung der bislang bestehenden Regelungen in der Hauptsatzung der Gemeinde.

 

Wer freiwillig ehrenamtlich kommunalpoltisch mitarbeitet, muss nicht nur geben, er darf auch Würde und Respekt von der Gemeinde einfordern.

Seit dem Jahr 2002 sind in der Gemeinde Wittenförden die Sitzungsgelder von 30 € nicht mehr an die Inflation angepasst worden. Die vorgesehene Steigerung um 10 € auf dann 40 € pro Sitzung ist als sehr moderate Steigerung anzusehen.

Sowohl in den Wahlprogrammen zur Kommunalwahl für Wittenförden im Frühjahr des Jahres 2014 der SPD als auch der CDU ist übereinstimmend eine Stärkung des ehrenamtlichen Engagements ausdrücklich genannt worden. Vor diesem Hintergrund ist daher die moderate Steigerung des Sitzungsgeldes etc. mehr als sachgerecht.

 

In den letzten Monaten sind von vielen Gemeinden unseres Amtsbereiches (wie z. B. Klein Rogahn, Holthusen, Pampow, Zülow) die Entschädigungen an die Höchstsätze angepasst worden. Dies gilt auch für die Mitglieder des Amtsausschusses. Selbst die finanziell viel schlechter dastehende Landeshauptstadt Schwerin und der Landkreis Ludwigslust-Parchim haben die o. g. Sitzungsgelder erhöht, sogar auf 60 € pro Sitzung. Vor diesem Hintergrund ist eine moderate Anhebung z. B. des Sitzungsgeldes auf 40 € mehr als sachgerecht.

 

Da die Gemeinde Wittenförden im Jahr 2014 die Höchstsätze der EntschVO für andere ehrenamtlich Tätige, wie z. B. Feuerwehrleute, erhöht hat, ist nicht nachvollziehbar, warum sie auf Dauer gegenüber ihren kommunalpolitisch Tätigen eine Ungleichbehandlung vornimmt. Diese Diskriminierung von kommunalpoltisch Tätigen ist allenfalls für eine Übergangszeit hinnehmbar, auf Dauer ist sie jedoch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz nicht akzeptabel.

 

Zusammenfassend kann schon jetzt festgehalten werden, dass die o. g. vorgesehene moderate Steigerung der Entschädigungen vor dem Hintergrund der guten finanziellen Gesamtsituation der Gemeinde Wittenförden (die aktuelle finanzielle Rücklage der Gemeinde beträgt über 2 Millionen Euro) nicht nur sinnvoll sondern vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwingend geboten ist.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Wittenförden beschließt, dass der § 7 der Hauptsatzung so geändert wird, dass zukünftig für alle in der Gemeinde Wittenförden kommunalpolitisch ehrenamtlich Tätige wieder die Höchstsätze der Entschädigungsverordnung gelten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

An einem Beispiel wurde die Neuberechnung der Aufwandsentschädigung bezogen auf das Jahr 2012 durchgeführt. Die Mehrkosten bei der neuen Entschädigungsverordnung für das Jahr 2015 könnten sich insgesamt auf 7.530,- Euro belaufen. Das ergibt sich folgendermaßen.

 

Für das Jahr 2012 wurde insgesamt ein Sitzungsgeld in Höhe von 4.230,- Euro (30,- Euro) gezahlt. Durch die Neuberechnung des Sitzungsgeldes ergibt sich ein Betrag in Höhe von 5.460,- Euro (40,- Euro). Daraus ergeben sich Mehrkosten für das Sitzungsgeld in Höhe von 1.230,- Euro.

 

Für das Jahr 2012 wurde an den Bürgermeister eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 1.100,- Euro (13.200,- Euro jährlich) gezahlt. Laut § 8 Abs. 1 EntschVO M-V beträgt die neue Höhe der Aufwandsentschädigung monatlich 1.250,- Euro (15.000,- Euro). Die Mehrkosten für die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters belaufen sich auf 1.800,- Euro.

 

Laut § 8 Abs. 2 EntschVO M-V kann dem 1. und 2. stellvertretenden Bürgermeister als funktionsbezogene Aufwandsentschädigung, monatlich 20 % bzw. 10 % der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gezahlt werden. Der erste stellvertretende Bürgermeister würde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,- Euro (20 %) und der zweite stellvertretende Bürgermeister würde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 125,- Euro (10 %) erhalten. Das wären Mehrkosten in Höhe von 4.500,- Euro.

 

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         12

Davon stimmberechtigt:                                     12

Ja-Stimmen:                                                      3

Nein-Stimmen:                                                   8

Stimmenenthaltungen:                                       1

Ungültige Stimmen:                                           -