Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Sach- und Rechtslage:

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Wittenförden ist der betroffene Bereich als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen im unbeplanten Innenbereich in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits entsprechend geprägt sind. Diese Voraussetzungen treffen hier zu, da der unmittelbar angrenzende nördliche Bereich eine Eigenheimsiedlung darstellt. Dieses Eigenheimgebiet „Großer Hansberg“ ist zwischenzeitlich vollständig vermarktet bzw. bebaut. Der Bereich entlang der Schweriner Straße ist ebenfalls durch Wohnbebauung geprägt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden beschließt für die nördlich der Schweriner Straße gelegene Grünlandfläche Gemarkung Wittenförden, Flur 1, Flurstücke 53/13, 54/7, 54/15, 55/11 und 56/11 die Ergänzungssatzung „Schweriner Straße.“ nach § 34  Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB aufzustellen aus dem in der Sach- und Rechtslage dargestellten Grund.

 

  1. Die Abgrenzung des Satzungsgebietes ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Planskizze.

 

  1. Es wird folgendes grundsätzliches Planungsziel angestrebt:

- Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Errichtung von maximal 5 Einfamilienwohnhäusern

 

  1. Die Ergänzungssatzung soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Dementsprechend wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§2 Abs. 1, Satz 2 BauGB), der Landkreis Ludwigslust-Parchim ist zu informieren.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

noch nicht bekannt

 

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         12

Davon stimmberechtigt:                                     12

Ja-Stimmen:                                                      12

Nein-Stimmen:                                                   -

Stimmenenthaltungen:                                       -

Ungültige Stimmen:                                           -