Sach- und Rechtslage:
Der Finanzhaushalt der Ämter
und Gemeinden verläuft vielseitig und wechselhaft , dadurch ist der geplante
Haushalt ständigen Änderungen unterworfen. Auf Grund der Veränderungen im
Vermögenshaushalt, ist es gemäß § 50
Abs. 2 K- V M-V notwendig, einen Nachtragshaushalt zu beschließen .
Die näheren Erläuterungen sind
dem beiliegenden Vorbericht zu entnehmen .
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist aufgrund der
Kreditaufnahme von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Zülow
beschließt auf Empfehlung des Haupt – und Finanzausschusses den 1.
Nachtragshaushalt 2002 mit seinen Anlagen .
Der Bürgermeister wird
beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Kämmerei, über die günstigste
Kreditaufnahme bzw. – umschuldung zu entscheiden, soweit dies noch nicht
geschehen ist .
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 7
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 7
Davon stimmberechtigt: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0