Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 20. September 2000 wies der Fachdienst
Recht und Kommunalaufsicht des Landkreises Ludwigslust darauf hin, daß alle
Gemeinden eine Straßenbaubeitragssatzung zu erlassen haben.
Das Rechtsamt betont in seinem
Anschreiben, daß es nicht im Ermessen der Gemeinde liegt Beiträge zu erheben.
Der Gesetzgeber hat im § 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes M – V verbindlich
die Beitragserhebungspflicht festgeschrieben. Aus diesem Grunde ist die
Gemeinde verpflichtet eine Straßenbaubeitragssatzung zu erlassen .
Eine gültige
Straßenbaubeitragssatzung ist die Voraussetzung dafür, Straßenausbaubeiträge zu
erheben . Die Rechtsaufsicht weist weiter darauf hin, soweit eine Maßnahme
durch bestimmte Förderprogramme gefördert wird, ist zu prüfen, ob die Gemeinde eine
Straßenbaubeitragssatzung erlassen hat.
Seitens des Fördermittelgebers
erfolgt eine Prüfung darüber, inwieweit die Gemeinde die Bevorteilten der jeweiligen
Maßnahmen entsprechend beitragsmäßig veranlagt bzw. veranlagen wird.
Die Ihnen vorliegende Satzung
ist als Musters des Städte und Gemeindetages des Landes Mecklenburg –
Vorpommern im Überblick Heft 5/2000
veröffentlicht.
Es wurden hier jedoch die
Hinweise der Rechtsaufsichtsbehörde mit eingearbeitet , so daß die ihnen
vorliegende Satzung den aktuellsten Stand hat .
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt die in der Anlage beigefügte Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde
Zülow .
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 7
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 7
Davon stimmberechtigt: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0