Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Sach- und Rechtslage:

Mit Schreiben  vom 20. September 2000 wies der Fachdienst Recht und Kommunalaufsicht des Landkreises Ludwigslust darauf hin, daß alle Gemeinden eine Straßenbaubeitragssatzung zu erlassen haben.

Das Rechtsamt betont in seinem Anschreiben, daß es nicht im Ermessen der Gemeinde liegt Beiträge zu erheben. Der Gesetzgeber hat im § 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes M – V verbindlich die Beitragserhebungspflicht festgeschrieben. Aus diesem Grunde ist die Gemeinde verpflichtet eine Straßenbaubeitragssatzung zu erlassen .

Eine gültige Straßenbaubeitragssatzung ist die Voraussetzung dafür, Straßenausbaubeiträge zu erheben . Die Rechtsaufsicht weist weiter darauf hin, soweit eine Maßnahme durch bestimmte Förderprogramme gefördert wird, ist zu prüfen,  ob die Gemeinde eine Straßenbaubeitragssatzung erlassen hat.

Seitens des Fördermittelgebers erfolgt eine Prüfung darüber, inwieweit die Gemeinde die Bevorteilten der jeweiligen Maßnahmen entsprechend beitragsmäßig veranlagt bzw. veranlagen wird.

Die Ihnen vorliegende Satzung ist als Musters des Städte und Gemeindetages des Landes Mecklenburg – Vorpommern im Überblick Heft  5/2000 veröffentlicht.

Es wurden hier jedoch die Hinweise der Rechtsaufsichtsbehörde mit eingearbeitet , so daß die ihnen vorliegende Satzung den aktuellsten Stand hat .

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die in der Anlage beigefügte Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Zülow .

 

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           7

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:           7

Davon stimmberechtigt:                                      7

Ja-Stimmen:                                                      7

Nein-Stimmen:                                                   0

Stimmenenthaltungen:                                        0

Ungültige Stimmen:                                            0