Sitzung: 16.10.2014 Gemeindevertretung Holthusen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: 2014/HOL/415
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Holthusen hat sich mit dem Anliegen,
ein Grundstück am Wiesenweg zu bebauen, beschäftigt. Im Zuge der Aufstellung
der Satzung der Gemeinde Holthusen über die Klarstellungs- und Ergänzungsatzung
für einen Teilbereich der Ortslage Holthusen am Wiesenweg und an der K62 nach §
34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB wurde die Absicht vorgetragen, das Flurstück
242, Flur 6 in der Gemarkung 130671 / Holthusen nördlich des Wiesenweges mit
einem Wohnhaus zu bebauen. Unter Berücksichtigung der Bewertung der
Stellungnahmen wird es aus Sicht der Gemeinde als geboten angesehen, die
Ursprungssatzung anzupassen. Die Ergänzung und Einbeziehung eines Teiles des
Flurstückes 242 sowie eines Teiles des Wegeflurstückes 239 ist nun Gegenstand
der Satzung der Gemeinde Holthusen über die 1. Änderung der Klarstellungs- und
Ergänzungsatzung für einen Teilbereich der Ortslage Holthusen am Wiesenweg.
Die Gemeinde hat die in Rede stehende Fläche mit
den Zielsetzungen des Flächennutzungsplanes überprüft. Im Flächennutzungsplan
ist der Bereich als Wohnbaufläche dargestellt. Für den einbezogenen Teil des
Baugrundstückes wird Baurecht geschaffen. Hierzu werden die erforderlichen
Festsetzungen getroffen.
Das Aufstellungsverfahren ist nach Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses mit Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchzuführen (in Anwendung des § 4
Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB). Die Aufstellung der Satzung der Gemeinde
Holthusen über die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungsatzung für
einen Teilbereich der Ortslage Holthusen am Wiesenweg wurde von der
Gemeindevertretung am 25.09.2014 beschlossen.
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Holthusen fasst den Beschluss über den Entwurf zur Satzung der Gemeinde
Holthusen über die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungsatzung für
einen Teilbereich der Ortslage Holthusen am Wiesenweg, bestehend aus
Lageplan, Festsetzungen, Verfahrensvermerken und Begründung.
- Die Vorschriften über die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.
- Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist
der Entwurf der Satzung der Gemeinde Holthusen über die 1. Änderung der
Klarstellungs- und Ergänzungsatzung für einen Teilbereich der Ortslage
Holthusen am Wiesenweg für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen.
- Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
- Die Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB
mit den Nachbargemeinden abzustimmen.
- Durch die Gemeinde Holthusen werden
erforderliche Ausgleichs- und Ersatzflächen auf öffentlichen Grünflächen
festgelegt, auf der der private Vorteilsnehmer entsprechend die
Anpflanzungen vorzunehmen hat, um Eingriffe auszugleichen.
- Der im Kataster und in der Örtlichkeit
vorhandene Weg wird für die Anbindung des Grundstücks genutzt. Die
Ausbauabsichten, auch in Bezug auf die Herstellung der
grundstücksbezogenen Ver- und Entsorgungsanlagen, werden zwischen der
Gemeinde und dem privaten Vorteilsnehmer im Rahmen der Aufstellung der
Satzung und vor Satzungsbeschluss entsprechend geregelt.
8.
In
der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass
nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei
der Beschlussfassung über die Satzung nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt
bleiben können, wenn die Gemeinde Holthusen deren Inhalt nicht kannte und nicht
hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von
Bedeutung ist.
9.
Mit
der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei
Aufstellung einer Satzung ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung
unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller
im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber
hätten geltend gemacht werden können.
Finanzielle Auswirkungen
Planungskosten liegen noch nicht vor.
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss
begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit
der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 9
Davon stimmberechtigt: 9
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: 2
Ungültige Stimmen: -