Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

 

Die Gemeinde Holthusen hat sich mit dem Anliegen, ein Grundstück am Wiesenweg zu bebauen, beschäftigt. Im Zuge der Aufstellung der Satzung der Gemeinde Holthusen über die Klarstellungs- und Ergänzungsatzung für einen Teilbereich der Ortslage Holthusen am Wiesenweg und an der K62 nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB wurde die Absicht vorgetragen, das Flurstück 242, Flur 6 in der Gemarkung 130671 / Holthusen nördlich des Wiesenweges mit einem Wohnhaus zu bebauen. Unter Berücksichtigung der Bewertung der Stellungnahmen wird es aus Sicht der Gemeinde als geboten angesehen, die Ursprungssatzung anzupassen. Die Ergänzung und Einbeziehung eines Teiles des Flurstückes 242 sowie eines Teiles des Wegeflurstückes 239 ist nun Gegenstand der Satzung der Gemeinde Holthusen über die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungsatzung für einen Teilbereich der Ortslage Holthusen am Wiesenweg.

Die Gemeinde hat die in Rede stehende Fläche mit den Zielsetzungen des Flächennutzungsplanes überprüft. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als Wohnbaufläche dargestellt. Für den einbezogenen Teil des Baugrundstückes wird Baurecht geschaffen. Hierzu werden die erforderlichen Festsetzungen getroffen.

Das Aufstellungsverfahren ist nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchzuführen (in Anwendung des § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB). Die Aufstellung der Satzung der Gemeinde Holthusen über die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungsatzung für einen Teilbereich der Ortslage Holthusen am Wiesenweg wurde von der Gemeindevertretung am 25.09.2014 beschlossen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen fasst den Beschluss über den Entwurf zur Satzung der Gemeinde Holthusen über die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungsatzung für einen Teilbereich der Ortslage Holthusen am Wiesenweg, bestehend aus Lageplan, Festsetzungen, Verfahrensvermerken und Begründung.
  2. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34    Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.
  3. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der Satzung der Gemeinde Holthusen über die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungsatzung für einen Teilbereich der Ortslage Holthusen am Wiesenweg für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
  4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
  5. Die Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abzustimmen.
  6. Durch die Gemeinde Holthusen werden erforderliche Ausgleichs- und Ersatzflächen auf öffentlichen Grünflächen festgelegt, auf der der private Vorteilsnehmer entsprechend die Anpflanzungen vorzunehmen hat, um Eingriffe auszugleichen.
  7. Der im Kataster und in der Örtlichkeit vorhandene Weg wird für die Anbindung des Grundstücks genutzt. Die Ausbauabsichten, auch in Bezug auf die Herstellung der grundstücksbezogenen Ver- und Entsorgungsanlagen, werden zwischen der Gemeinde und dem privaten Vorteilsnehmer im Rahmen der Aufstellung der Satzung und vor Satzungsbeschluss entsprechend geregelt.

8.     In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Holthusen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.

9.     Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung einer Satzung ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Planungskosten liegen noch nicht vor.

 

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         9

Davon stimmberechtigt:                                     9

Ja-Stimmen:                                                      7

Nein-Stimmen:                                                   -

Stimmenenthaltungen:                                       2

Ungültige Stimmen:                                           -