Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

 

Aufgrund der Novellierung der Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung – EntschVO M- V; Bekanntgemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg- Vorpommern Nr. 15 am 27. August 2013) besteht nunmehr für die benannten Körperschaften die Möglichkeit, von höheren Entschädigungen für die ehrenamtlich Tätigen (hier Gemeindevertreter, Sachkundige Einwohner und Bürgermeister) Gebrauch zu machen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Anpassung der bislang bestehenden Regelungen in der Hauptsatzung der Gemeinden.

 

Auf Wunsch der Bürgermeisterin wird die Hauptsatzung der Gemeinde Holthusen wie folgt geändert:

 

-       Anpassung der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung auf bis zu 40,- Euro

-       Anpassung der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung der Sachkundigen Einwohner auf bis zu 40,- Euro

-       Änderung der Möglichkeit funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen zu erhalten für den ersten und zweiten stellvertretenden Bürgermeister (§ 8 Abs. 2 EntschVO M- V)

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Holthusen beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Holthusen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

An einem Beispiel wurde die Neuberechnung der Aufwandsentschädigung für das Jahr 2013 durchgeführt. Die Mehrkosten bei der neuen Entschädigungsverordnung für das Jahr 2013 belaufen sich auf insgesamt 4.930,- Euro. Das ergibt sich folgendermaßen.

 

Für das Jahr 2013 wurde insgesamt ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.830,- Euro (15,- Euro Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner, 30,- Euro Ausschussvorsitzende) gezahlt. Durch die Neuberechnung des Sitzungsgeldes ergibt sich ein Betrag in Höhe von 4.600,- Euro (40,- Euro Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner, 60,- Euro Ausschussvorsitzende). Daraus ergeben sich Mehrkosten in Höhe von 2.770,- Euro.

 

Laut § 8 Abs. 2 EntschVO M- V kann dem 1. und 2. stellvertretenden Bürgermeister als funktionsbezogene Aufwandsentschädigung, monatlich 20 % bzw. 10 % der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gezahlt werden. Der erste stellvertretende Bürgermeister würde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,- Euro (20%) und der zweite stellvertretende Bürgermeister würde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,- Euro (10%) erhalten. Das wären Mehrkosten in Höhe von 2.160,- Euro.

 

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           9

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         8

Davon stimmberechtigt:                                     8

Ja-Stimmen:                                                      6

Nein-Stimmen:                                                   2

Stimmenenthaltungen:                                       -

Ungültige Stimmen:                                           -