Sitzung: 27.08.2014 Gemeindevertretung Holthusen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2014/HOL/409
Sach- und Rechtslage:
Aufgrund der Novellierung der Verordnung über die
Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden
ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung – EntschVO M- V; Bekanntgemacht
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg- Vorpommern Nr. 15 am 27.
August 2013) besteht nunmehr für die benannten Körperschaften die Möglichkeit,
von höheren Entschädigungen für die ehrenamtlich Tätigen (hier
Gemeindevertreter, Sachkundige Einwohner und Bürgermeister) Gebrauch zu machen.
Hierzu bedarf es einer entsprechenden Anpassung der bislang bestehenden
Regelungen in der Hauptsatzung der Gemeinden.
Auf Wunsch der Bürgermeisterin wird die
Hauptsatzung der Gemeinde Holthusen wie folgt geändert:
-
Anpassung
der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung auf bis zu 40,- Euro
-
Anpassung
der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung der Sachkundigen Einwohner auf bis
zu 40,- Euro
-
Änderung der
Möglichkeit funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen zu erhalten für den
ersten und zweiten stellvertretenden Bürgermeister (§ 8 Abs. 2 EntschVO M- V)
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
Holthusen beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde
Holthusen.
Finanzielle Auswirkungen
An einem Beispiel wurde die Neuberechnung der
Aufwandsentschädigung für das Jahr 2013 durchgeführt. Die Mehrkosten bei der
neuen Entschädigungsverordnung für das Jahr 2013 belaufen sich auf insgesamt
4.930,- Euro. Das ergibt sich folgendermaßen.
Für das Jahr 2013 wurde insgesamt ein
Sitzungsgeld in Höhe von 1.830,- Euro (15,- Euro Gemeindevertreter und sachkundige
Einwohner, 30,- Euro Ausschussvorsitzende) gezahlt. Durch die Neuberechnung des
Sitzungsgeldes ergibt sich ein Betrag in Höhe von 4.600,- Euro (40,- Euro
Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner, 60,- Euro Ausschussvorsitzende).
Daraus ergeben sich Mehrkosten in Höhe von 2.770,- Euro.
Laut § 8 Abs. 2 EntschVO M- V kann dem 1. und
2. stellvertretenden Bürgermeister als funktionsbezogene Aufwandsentschädigung,
monatlich 20 % bzw. 10 % der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gezahlt
werden. Der erste stellvertretende Bürgermeister würde eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,- Euro (20%) und der zweite
stellvertretende Bürgermeister würde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von
60,- Euro (10%) erhalten. Das wären Mehrkosten in Höhe von 2.160,- Euro.
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss
begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit
der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 9
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 8
Davon stimmberechtigt: 8
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 2
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: -