Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

 

Die Gemeinde Wittenförden verfügt über einen wirksamen Flächennutzungsplan. Aufgrund der positiven gemeindlichen Entwicklung und unter Berücksichtigung veränderter Entwicklungsziele ist die Änderung des Flächennutzungsplanes geboten.

Die Gemeinde stellt die Änderung des Flächennutzungsplanes um, weil sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Flächen innerhalb des Gemeindegebietes von Bedeutung ist. Es handelt sich dabei um die Beachtung mehrerer Teilflächen und mehrerer Ziele. Es ist vorgesehen, die Flächen des Parks innerhalb des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist eine planungsrechtliche Regelung zur Steuerung von Biogasanlagen innerhalb des Gemeindegebietes notwendig. Dies setzt eine Auseinandersetzung und Prüfung der Umweltbelange voraus.

Darüber hinaus sind Arrondierungen von Flächen erfolgt, die entsprechend zukünftig Berücksichtigung finden. Hierzu gehört die Fläche an der Rogahner Straße. Im Bereich südlich der K66 sind im Bereich „Bärenkamp“ Maßnahmen und städtebauliche Entwicklungen vorgesehen. Diese sollen ebenfalls im Flächennutzungsplan Beachtung finden und berücksichtigt werden.

Für den Bereich am Triftweg ist eine nachrichtliche Anpassung / Berichtigung des Flächennutzungsplanes unabhängig vom Änderungsverfahren (weil Verfahren nach § 13a BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes) vorgesehen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.         Für das Gemeindegebiet wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes          aufgestellt. Es werden folgende Teilbereiche betrachtet:

 

            (1)        Gemeindegebiet in Bezug auf die Steuerung von Biogasanlagen unter     Berücksichtigung des vorhandenen Standortes der Biogasanlagen.

 

            (2)        Bereich der Arrondierung an der Rogahner Straße.

 

            (3)        Bereich „Bärenkamp“ südlich der K66.

 

            (4)        Bereich des Parks im östlichen Gemeindebereich zur Landeshauptstadt               Schwerin             hin.

 

2.         Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2   BauGB).

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Die Mittel sind im HH 2014 eingeplant.

 

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         8

Davon stimmberechtigt:                                     8

Ja-Stimmen:                                                      8

Nein-Stimmen:                                                   -

Stimmenenthaltungen:                                       -

Ungültige Stimmen:                                           -