Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: 8 Ja 1 Stimmenthaltung

Beschluss:

Sach- und Rechtslage:

Für den mit Bescheid des Ministeriums für Arbeit und Bau Mecklenburg – Vorpommern genehmigten (teilgenehmigten) Flächennutzungsplan wurde am 11.06.2001 der Beitrittsbeschluß gefasst. Für die noch nicht genehmigten Teilflächen und die Teilflächen des Flächennutzungsplanes, die eine Überarbeitung erfahren, wurde das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes fortgeführt. Für die überarbeiteten Teilbereiche des Flächennutzungsplanes wurde die öffentliche Auslegung im Amt Stralendorf durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am Aufstellungsverfahren beteiligt. Die eingegangenen Anregungen wurden zusammengestellt und durch die Gemeinde Wittenförden erfolgt die Abwägung gemäß tabellarischer Zusammenstellung eingegangener Anregungen. Da bereits am 25.02.2002 eine Abwägung erfolgt ist, diese jedoch noch um Aussagen zu Wohnbauflächen um die nachfolgenden Änderungen ergänzt werden soll, ist sie zunächst aufzuheben und neu zu fassen. Grundsätzliche Änderungen ergeben sich durch die Abwägung nicht. Die Gemeinde nimmt zusätzlich einen Teilbereich an der Hof Wandrumer Straße als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf. Es handelt sich dabei um den Bereich zwischen TB 2 und

SO 3, der bereits straßenbegleitend bebaut ist. Die Fläche wird in einer Tiefe von 30,00m als Wohnbaufläche zwischen TB 2 und SO 3 aufgenommen. Der TB 2 wird um diese Fläche entsprechend ergänzt. Darüber hinaus werden Abgrenzungen innerhalb des TB 6 – des Änderungsbereiches TB 6 – geändert. Es wird für den südwestlichen Bereich, auf dem sich keine landwirtschaftliche Anlagen befinden, der Bereich TB 6.1 gebildet, für den östlichen Bereich, auf dem sich landwirtschaftliche Anlagen befinden, wird der TB 6.2 gebildet. Aufgrund der Änderungen ist der Plan erneut auszulegen. Bei der öffentlichen Auslegung soll darauf hingewiesen werden, dass nur Anregungen zu den zusätzlich einbezogenen Flächen bzw. geänderten Sachverhalten vorzubringen sind. Es handelt sich dabei um den ergänzten Bereich innerhalb des TB 2 sowie um die neue Grenzziehung innerhalb des TB 6. Anregungen zu Flächenausweisungen innerhalb des TB 6, die nicht verändert wurden, sind nicht vorzubringen. Erst nach Abschluss der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist dann mit der erneuten erforderlichen Abwägung die Vorbereitung für den Abschließenden Beschluss erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

1.    Der Abwägungsbeschluss der Gemeindevertretung Wittenförden über den Flächennutzungsplan vom 25.02.2002 wird aufgehoben.

2.    Die Anregungen seitens Träger öffentlicher Belange und Bürger zum Entwurf für den Flächennutzungsplan der Gemeinde Wittenförden in der Fassung der 1.Änderung zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für noch nicht genehmigte Teilbereiche und genehmigte Teile des Flächennutzungsplanes, die eine Überarbeitung erfahren, wurden von der Gemeindevertretung behandelt. Die Anregungen wurden gemäß Anlage – tabellarische Zusammenstellung geäußerter Anregungen / auf Sitzung beraten – geprüft. Es ergeben sich:

       * zu berücksichtigende Anregungen

       * teilweise zu berücksichtigende Anregungen und

       * nicht berücksichtigte Anregungen.

3.    Die nicht abwägungsrelevanten Hinweise in den von Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen werden im Erläuterungsbericht berücksichtigt.

4.    Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden fasst für die geänderten Bereiche des Flächennutzungsplanes – Ergänzung des TB 2 und Präzisierung der Teilbereichsabgrenzungen TB 6.1 und TB 6.2 den Beschluss über den Entwurf und die öffentliche Auslegung für Teilbereiche. Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB ist der Flächennutzungsplan für die geänderten Bereiche erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Während der erneuten öffentlichen Auslegung dürfen Anregungen nur zu den geänderten – Erweiterung der TB 2 – oder ergänzten Teilen – Grenzziehung innerhalb des TB 6 – vorgebracht werden. Die öffentliche Auslegung ist für die Dauer eines Monats vorzunehmen.

5.    Die Träger öffentlicher Belange sind über die Änderung zu unterrichten. Ihnen ist in angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Bemerkungen

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:                                   13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:                                   9

Davon stimmberechtigt:                                                              9

Ja-Stimmen:                                                                              8

Nein-Stimmen:                                                                           0

Stimmenenthaltungen:                                                                1

Ungültige Stimmen:                                                                    0