Sitzung: 13.03.2014 Gemeindevertretung Stralendorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2013/STR/458
Sach- und Rechtslage:
Sachlage:
In der
öffentlichen Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Stralendorf am 14.10.1999
haben die Gemeindevertreter die erste Vergabe für die Herstellung der Erschließungsanlage „Am
Guckberg“ beschlossen. Die Erschließung erfolgte auf der Grundlage der seit dem
07.04.2001 rechtskräftigen 2. Änderung des B-Planes Nr. 7 Wohngebiet „Am
Guckberg“.
Im
B-Plan 7.1 der Gemeinde Stralendorf ist im Teil A neben der Planzeichnung das
Straßenprofil dargestellt. Dies sieht eine Fahrbahnbreite von 3,50 m, einen
befahrbaren Gehweg in einer Breite von 1,50 m, einer Grün- bzw. Parkstreifen
von 2,00 m und auf jeder Seite einen Sicherheitsstreifen von 0,25 m vor. Die
Straßenverkehrsfläche ist in der Planzeichnung und nach dem Straßenprofil mit
einer Breite von 7,50 m dargestellt.
Auf den
gemeindeeigenen Flurstücken 86 und 228
der Flur 2 ist gemäß der
B-Planfestsetzungen der Bau eines kombinierten Geh- und Radweges
geplant worden.
Von den
vorgenannten Teileinrichtungen der im B-Plan Nr. 7 festgeschriebenen
Erschließungsanlage ist im Bereich entlang des Sportplatzes die im
Straßenprofil dargestellte
Teileinrichtung –Gehweg- bisher noch nicht hergestellt worden und es ist
in absehbarer Zeit auch nicht geplant, den Gehweg in diesem Teilbereich
herzustellen.
Weiterhin
sind der in der Erschließungsplanung vorgesehene kombinierte Geh- und Radweg
auf dem Flurstück 86 und das innerhalb der B-Plangrenzen geplante Teilstück des
kombinierten Geh- und Radweges auf dem Flurstück 228 ebenfalls nicht
hergestellt worden.
Im
Erschließungsbeitragsrecht entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlage. Der Zustand der endgültigen Herstellung
ist grundsätzlich erst erreicht, wenn alle flächenmäßigen Teileinrichtungen in
ihrer gesamten Länge den Anforderungen des satzungsmäßigen Ausbauprogrammes
entsprechend hergestellt worden sind.
Durch
die Gemeinde Stralendorf ist der B-Plan Nr. 7 aufgestellt worden, der mit
seinen Festsetzungen zur Erschließungsanlage deren Art und Umfang (Bauprogramm)
festlegt.
Von der
Erschließungsanlage gemäß § 127 BauGB sind lediglich die Teileinrichtungen
Fahrbahn, Straßenentwässerung, Grünstreifen und Straßenbeleuchtung (mit dem
entsprechenden Grunderwerb) entsprechend der Festlegungen des B-Planes 7
endgültig hergestellt worden, für diese Teileinrichtungen stehen die
endgültigen Herstellungskosten fest. Gleichfalls stehen die endgültigen Kosten
für den Grunderwerb und die Freilegung fest.
Gemäß §
6 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde
Stralendorf in der aktuellen Fassung
(Erschließungsbeitragssatzung) kann der Erschließungsbeitrag für die
dort aufgeführten Teileinrichtungen gesondert und in beliebiger Reihenfolge
erhoben werden.
Dazu
ist durch die Gemeindevertretung ein Kostenspaltungsbeschluss zu fassen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stralendorf beschließt auf der Grundlage des § 127
Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 6 der Erschließungsbeitragssatzung, den
Beitrag für die bereits fertig gestellten, abspaltbaren Teileinrichtungen:
- Grunderwerb (§ 6
Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung),
- Freilegung (§ 6
Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung),
- Fahrbahn (§ 6
Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung),
-
Straßenentwässerung (§ 6 Abs. 9 der Erschließungsbeitragssatzung),
- unselbständige
Grünanlagen (§ 6 Abs.7 der Erschließungsbeitragssatzung)
-
Beleuchtungseinrichtungen (§ 6 Abs.10 der Erschließungsbeitragssatzung),
in der Straße „Am
Guckberg“ gesondert zu erheben.
Finanzielle Auswirkungen
Noch nicht endgültig zu beziffernde Einnahmen
gem. Satzung aus Erschließungsbeiträgen.
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss
begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit
der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 9
Davon stimmberechtigt: 9
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen: - (Bürgermeister)