Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

 

Sachlage:

 

In der öffentlichen Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Stralendorf am 14.10.1999 haben die Gemeindevertreter die erste Vergabe für die  Herstellung der Erschließungsanlage „Am Guckberg“ beschlossen. Die Erschließung erfolgte auf der Grundlage der seit dem 07.04.2001 rechtskräftigen 2. Änderung des B-Planes Nr. 7 Wohngebiet „Am Guckberg“.

 

Im B-Plan 7.1 der Gemeinde Stralendorf ist im Teil A neben der Planzeichnung das Straßenprofil dargestellt. Dies sieht eine Fahrbahnbreite von 3,50 m, einen befahrbaren Gehweg in einer Breite von 1,50 m, einer Grün- bzw. Parkstreifen von 2,00 m und auf jeder Seite einen Sicherheitsstreifen von 0,25 m vor. Die Straßenverkehrsfläche ist in der Planzeichnung und nach dem Straßenprofil mit einer Breite von 7,50 m dargestellt.

 

Auf den gemeindeeigenen Flurstücken 86 und  228 der Flur 2 ist gemäß der

B-Planfestsetzungen  der Bau eines kombinierten Geh- und Radweges geplant worden.

 

Von den vorgenannten Teileinrichtungen der im B-Plan Nr. 7 festgeschriebenen Erschließungsanlage ist im Bereich entlang des Sportplatzes die im Straßenprofil dargestellte  Teileinrichtung –Gehweg- bisher noch nicht hergestellt worden und es ist in absehbarer Zeit auch nicht geplant, den Gehweg in diesem Teilbereich herzustellen.

 

Weiterhin sind der in der Erschließungsplanung vorgesehene kombinierte Geh- und Radweg auf dem Flurstück 86 und das innerhalb der B-Plangrenzen geplante Teilstück des kombinierten Geh- und Radweges auf dem Flurstück 228 ebenfalls nicht hergestellt worden.

 

Im Erschließungsbeitragsrecht entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Der Zustand der endgültigen Herstellung ist grundsätzlich erst erreicht, wenn alle flächenmäßigen Teileinrichtungen in ihrer gesamten Länge den Anforderungen des satzungsmäßigen Ausbauprogrammes entsprechend hergestellt worden sind.

 

Durch die Gemeinde Stralendorf ist der B-Plan Nr. 7 aufgestellt worden, der mit seinen Festsetzungen zur Erschließungsanlage deren Art und Umfang (Bauprogramm) festlegt.

 

Von der Erschließungsanlage gemäß § 127 BauGB sind lediglich die Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenentwässerung, Grünstreifen und Straßenbeleuchtung (mit dem entsprechenden Grunderwerb) entsprechend der Festlegungen des B-Planes 7 endgültig hergestellt worden, für diese Teileinrichtungen stehen die endgültigen Herstellungskosten fest. Gleichfalls stehen die endgültigen Kosten für den Grunderwerb und die Freilegung fest.

 

Gemäß § 6 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Stralendorf in der aktuellen Fassung  (Erschließungsbeitragssatzung) kann der Erschließungsbeitrag für die dort aufgeführten Teileinrichtungen gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

 

Dazu ist durch die Gemeindevertretung ein Kostenspaltungsbeschluss zu fassen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stralendorf  beschließt auf der Grundlage des § 127 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 6 der Erschließungsbeitragssatzung, den Beitrag für die bereits fertig gestellten, abspaltbaren Teileinrichtungen:

-  Grunderwerb (§ 6 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung),

-  Freilegung (§ 6 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung),

-  Fahrbahn (§ 6 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung),

-  Straßenentwässerung (§ 6 Abs. 9 der Erschließungsbeitragssatzung),

-  unselbständige Grünanlagen  (§ 6 Abs.7 der     Erschließungsbeitragssatzung)

-  Beleuchtungseinrichtungen (§ 6 Abs.10 der Erschließungsbeitragssatzung),

 in der Straße „Am Guckberg“ gesondert zu erheben.

 

Finanzielle Auswirkungen

Noch nicht endgültig zu beziffernde Einnahmen gem. Satzung aus Erschließungsbeiträgen.

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 9

Davon stimmberechtigt: 9

Ja-Stimmen: 9

Nein-Stimmen: -

Stimmenenthaltungen: -

Ungültige Stimmen: -                                                                             (Bürgermeister)