Sitzung: 28.01.2014 Gemeindevertretung Holthusen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 4, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2014/HOL/401
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Holthusen hat sich mit den
Zielsetzungen für die Entwicklung in Holthusen unter Berücksichtigung eines
Antrages zur Bebauung am Wiesenweg beschäftigt. In Holthusen bestehen die
Möglichkeiten den im Zusammenhang bebauten Bereich an der K 62, nördlich des
Wiesenweges und den Bereich am Wiesenweg klarzustellen bzw. Ergänzungsflächen
nördlich des Wiesenweges einzubeziehen. Die Gemeinde hat den Antrag mit den
Zielsetzungen des Flächennutzungsplanes überprüft. Im Flächennutzungsplan ist
die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. Die Gemeinde nimmt das Grundstück als
Anlass, um die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für einen Teilbereich der
Ortslage Holthusen für den Bereich Wiesenweg und nördlicher Teil der K 62
aufzustellen. Die bereits bebauten Bereiche werden klargestellt. Für
Ergänzungsflächen wird Baurecht geschaffen. Hierzu werden die erforderlichen
Festsetzungen getroffen und der erforderliche Ausgleichs- und Ersatzumfang
geregelt. Das Aufstellungsverfahren ist nach Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses mit Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchzuführen (in Anwendung des § 4
Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB).
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Holthusen fasst den Beschluss über die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
für einen Teilbereich der Ortslage Holthusen beidseits des Wiesenweges und für
einen Teil entlang der Kreisstraße K 62, nördlich des Wiesenweges.
2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Holthusen fasst den Beschluss über den Entwurf zur Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung für einen Teilbereich der Ortslage Holthusen beidseits des
Wiesenweges und für einen Teil entlang der Kreisstraße K 62, nördlich des
Wiesenweges, bestehend aus Satzung, Verfahrensvermerken, Plan mit
Geltungsbereich und Begründung.
3. Die Vorschriften über die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.
4. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist
der Entwurf der Satzung zur Klarstellung und Ergänzung für einen Teilbereich
der Ortslage Holthusen für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen.
5. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
6. Die Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB
mit den Nachbargemeinden abzustimmen.
7. Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Holthusen beschließt, dass vor Beschluss über die Satzung, spätestens zum
Abwägungsbeschluss, die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzflächen, die in
der Satzung festgesetzt werden, durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit zu
sichern sind. Gleichermaßen sind die Anforderungen an Ausgleichs- und
Ersatzzahlungen zu sichern, so dass die Maßnahmen auch durchgeführt werden.
Konkrete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ist im Zuge des Beteiligungsverfahrens
mit dem Entwurf abzustimmen.
8. In der Bekanntmachung zur
Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der
öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung
über die Satzung nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn
die Gemeinde Holthusen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen
und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.
9. Mit der Bekanntmachung zur
Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung einer Satzung
ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit
ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können.
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss
begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit
der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren
keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 8
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 7
Davon stimmberechtigt: 5
Ja-Stimmen: 4
Nein-Stimmen: -
Stimmenenthaltungen: 1
Ungültige Stimmen: -