Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Enthaltungen: 1

Sach- und Rechtslage:

 

Die Gemeinde Holthusen hat sich mit den Zielsetzungen für die Entwicklung in Holthusen unter Berücksichtigung eines Antrages zur Bebauung am Wiesenweg beschäftigt. In Holthusen bestehen die Möglichkeiten den im Zusammenhang bebauten Bereich an der K 62, nördlich des Wiesenweges und den Bereich am Wiesenweg klarzustellen bzw. Ergänzungsflächen nördlich des Wiesenweges einzubeziehen. Die Gemeinde hat den Antrag mit den Zielsetzungen des Flächennutzungsplanes überprüft. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. Die Gemeinde nimmt das Grundstück als Anlass, um die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für einen Teilbereich der Ortslage Holthusen für den Bereich Wiesenweg und nördlicher Teil der K 62 aufzustellen. Die bereits bebauten Bereiche werden klargestellt. Für Ergänzungsflächen wird Baurecht geschaffen. Hierzu werden die erforderlichen Festsetzungen getroffen und der erforderliche Ausgleichs- und Ersatzumfang geregelt. Das Aufstellungsverfahren ist nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchzuführen (in Anwendung des § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB).

 

 

Beschlussvorschlag:

1.         Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen fasst den Beschluss über die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für einen Teilbereich der Ortslage Holthusen beidseits des Wiesenweges und für einen Teil entlang der Kreisstraße K 62, nördlich des Wiesenweges.

2.         Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen fasst den Beschluss über den Entwurf zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für einen Teilbereich der Ortslage Holthusen beidseits des Wiesenweges und für einen Teil entlang der Kreisstraße K 62, nördlich des Wiesenweges, bestehend aus Satzung, Verfahrensvermerken, Plan mit Geltungsbereich und Begründung.

3.         Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34    Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.

4.         Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der Satzung zur Klarstellung und Ergänzung für einen Teilbereich der Ortslage Holthusen für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

5.         Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

6.         Die Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abzustimmen.

7.         Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holthusen beschließt, dass vor Beschluss über die Satzung, spätestens zum Abwägungsbeschluss, die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzflächen, die in der Satzung festgesetzt werden, durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit zu sichern sind. Gleichermaßen sind die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzzahlungen zu sichern, so dass die Maßnahmen auch durchgeführt werden. Konkrete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ist im Zuge des Beteiligungsverfahrens mit dem Entwurf abzustimmen.

8.         In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Holthusen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.

9.         Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung einer Satzung ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Keine.

 

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           8

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         7

Davon stimmberechtigt:                                     5

Ja-Stimmen:                                                      4

Nein-Stimmen:                                                   -

Stimmenenthaltungen:                                       1

Ungültige Stimmen:                                           -