Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 20. September
2000 wies der Fachdienst Recht und Kommunalaufsicht des Landkreises Ludwigslust
darauf hin, daß alle Gemeinden eine Straßenbaubeitragssatzung zu erlassen
haben.
Das Rechtsamt betont in seinem
Anschreiben, daß es nicht im Ermessen der Gemeinde liegt Beiträge zu erheben.
Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg –
Vorpommern verbindlich die Beitragserhebungspflicht festgeschrieben. Aus diesem
Grund ist die Gemeinde verpflichtet eine Straßenbaubeitragssatzung zu erlassen.
Eine gültige
Straßenbaubeitragssatzung ist die Voraussetzung dafür, Straßenbaubeiträge zu
erheben. Die Rechtsaufsicht weist weiter darauf hin, soweit eine Maßnahme durch
bestimmte Förderprogramme gefördert wird, ist zu prüfen, ob die Gemeinde eine
Straßenbaubeitragssatzung erlassen hat. Seitens des Fördermittelgebers erfolgt
eine Prüfung darüber, inwieweit die Gemeinde die Bevorteilten der jeweiligen
Maßnahme entsprechend beitragsmäßig veranlagt bzw. veranlagen wird.
Die Ihnen vorliegende Satzung
ist als Mustersatzung des Städte- und Gemeindetages des Landes Mecklenburg-
Vorpommern im Überblick Heft 5/2000 veröffentlicht. Es wurden hier jedoch die
Hinweise der Rechtsaufsichtsbehörde mit eingearbeitet, so daß die Ihnen
vorliegende Satzung den aktuellsten Stand hat.
Der Beschluß vom 13.12.2000,
Vorlage-Nr. 2000/PAM/105, wird hiermit aufgehoben.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt die in der Anlage beigefügte Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde
Pampow.
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V
waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0