Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Aufgrund der Novellierung der Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung – EntschVO M-V; Bekanntgemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 15 am 27. August 2013) besteht nunmehr für die benannten Körperschaften die Möglichkeit, von höheren Entschädigungen für die ehrenamtlich Tätigen (hier Gemeindevertreter und Sachkundige Einwohner, Bürgermeister) Gebrauch zu machen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Anpassung der bislang bestehenden Regelungen in der Hauptsatzung der Gemeinden.

 

Wesentliche Änderungen können sich aus der Novellierung der Entschädigungsverordnung für den Bürgermeister, die Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Sachkundigen Einwohner in folgenden Punkten ergeben:

 

·         Anpassung der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung auf bis zu 40 Euro

·         Anpassung der Aufwendungen für den Bürgermeister auf bis zu 420 Euro

·         Anpassung der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung der Sachkundigen Einwohner auf bis zu 40 Euro

·         Änderung der Möglichkeit funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen zu erhalten für den ersten und zweiten stellvertretenden Bürgermeister (§ 8 Abs. 2 EntschVO M-V)

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Zülow beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Zülow.

 

Finanzielle Auswirkungen

An einem Beispiel wurde die Neuberechnung der Aufwandsentschädigung für das Jahr 2012 durchgeführt. Die Mehrkosten bei der neuen Entschädigungsverordnung für das Jahr 2012 belaufen sich insgesamt auf 3.072,- Euro. Das ergibt sich folgendermaßen.

 

Für das Jahr 2012 wurde insgesamt ein Sitzungsgeld  in Höhe von 360,- Euro (30,- Euro) gezahlt. Durch die Neuberechnung des Sitzungsgeldes ergibt sich ein Betrag in Höhe von 480,- Euro (40,- Euro). Daraus ergeben sich Mehrkosten für das Sitzungsgeld in Höhe von 120,- Euro.

 

Für das Jahr 2012 wurde an den Bürgermeister eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 300,- Euro (3600,- Euro jährlich) gezahlt. Laut § 8 Abs. 1 EntschVO M-V beträgt die neue Höhe der Aufwandsentschädigung monatlich 420,- Euro (5040,- Euro jährlich). Die Mehrkosten für die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters belaufen sich auf 1.440,- Euro.

 

Laut § 8 Abs. 2 EntschVO M-V kann dem 1. und 2. Bürgermeister als funktionsbezogene Aufwandsentschädigung, monatlich 20 % bzw. 10 % der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gezahlt werden. Der erste stellvertretende Bürgermeister würde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 84,- Euro (20 %) und der zweite stellvertretende Bürgermeister würde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 42,- Euro (10 %) erhalten. Das wären Mehrkosten in Höhe von 1.512,- Euro.

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 5

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 5

Davon stimmberechtigt: 5

Ja-Stimmen: 5

Nein-Stimmen: -

Stimmenenthaltungen: -

Ungültige Stimmen: -                                                                             (Bürgermeister)