Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

Gemäß § 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG), haben die Gemeinden als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Dazu haben sie insbesondere eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.

 

Diese Sicherstellung kann durch die Gemeinde Zülow nicht mehr gewährleistet werden. Aus diesem Grund wurde die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Zülow im Oktober 2012 bei der Leitstelle abgemeldet. Das BrSchG lässt in § 2 Abs. 2 ausdrücklich die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen zu. Hierbei sind Leistungsfähigkeit und Sicherung des Eigenschutzes zu beachten.

 

Daraufhin wurden entsprechende Verhandlungen mit der Gemeinde Stralendorf zur Übertragung und Sicherstellung des Brandschutzes in der Gemeinde Zülow geführt und ein entsprechender Vertrag ausgearbeitet (siehe Anlage). Der Vertrag wurde mit den Fachdiensten Brandschutz und Recht- und Kommunalaufsicht des Landkreises abgestimmt und entsprechende Änderungen bzw. Formulierungsvorschläge eingearbeitet.

 

Der Vertrag ist gemäß § 165 Abs. 5 KV M-V durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Aufgabenübertragung erfolgt nach Beschlussfassung und durch beide Gemeindevertretungen und Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde mit Ablauf des 31.12.2013 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe in der Gemeinde Zülow durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Stralendorf.

 

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Mittel werden im Haushalt berücksichtigt.

 

Bemerkungen

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 5

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 5

Davon stimmberechtigt: 5

Ja-Stimmen: 5

Nein-Stimmen: -

Stimmenenthaltungen: -

Ungültige Stimmen: -                                                                             (Bürgermeister)