Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 4, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

 

Durch den Vorhabenträger – den ÖLB Wittenförden GmbH– wurde die Aufstellung

eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die bestehende Biogasanlage im Bereich Hof Wandrum / Gärtnereistraße beantragt (siehe Anlage).

Der Vorhabenträger beabsichtigt eine Erweiterung der bestehenden Biogasanlage durch Leistungserhöhung auf max. 5,0 Mio Normkubikmeter Biogas / Jahr.

Ziel des o. g. Bebauungsplanes soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes

„Energiegewinnung aus Biomasse“ (§ 11 Abs. 2 BauNVO) angemessene Erweiterungsmöglichkeiten

für die bestehende Biogasanlage planungsrechtlich zu ermöglichen und zu sichern.

Der ÖLB Wittenförden GmbH erklärt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im

Einzelnen zu erarbeiten. Darüber sollen mit der ÖLB Wittenförden GmbH ein Durchführungsvertrag und ein städtebaulicher Vertrag über die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung abgeschlossen

werden. Auf die Errichtung einer weiteren Biogasanlage in der Gemarkung Neumühle (Schwerin) wird durch den Vorhabenträger verzichtet.

 

Beschlussvorschlag:

 

1.          Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden beschließt für das Gebiet der          bestehenden Biogasanlage im Bereich Hof Wandrum (Flur 1, Flurstück 126 / 2)  das     Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12

      „ Biogasanlage Hof Wandrum “ gemäß § 12 BauGB einzuleiten.

      Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 2.         Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen, der Landkreis

            Ludwigslust – Parchim ist zu informieren.

 

       3.        Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Wittenförden ist im Parallelverfahren zu

                  ändern

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Kosten für die Gemeinde entstehen durch diese Beschlussfassung nicht.

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           13

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         12

Davon stimmberechtigt:                                     12

Ja-Stimmen:                                                       8

Nein-Stimmen:                                                    4

Stimmenenthaltungen:                                        -

Ungültige Stimmen:                                           -