Sitzung: 23.09.2013 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 4, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2013/WIT/388
Sach- und Rechtslage:
Durch den Vorhabenträger – den ÖLB
Wittenförden GmbH– wurde die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für
die bestehende Biogasanlage im Bereich Hof Wandrum / Gärtnereistraße beantragt
(siehe Anlage).
Der Vorhabenträger beabsichtigt eine
Erweiterung der bestehenden Biogasanlage durch Leistungserhöhung auf max. 5,0 Mio
Normkubikmeter Biogas / Jahr.
Ziel des o. g. Bebauungsplanes soll sein,
durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes
„Energiegewinnung aus Biomasse“ (§ 11 Abs. 2
BauNVO) angemessene Erweiterungsmöglichkeiten
für die bestehende Biogasanlage
planungsrechtlich zu ermöglichen und zu sichern.
Der ÖLB Wittenförden GmbH erklärt, den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan im
Einzelnen zu erarbeiten. Darüber sollen mit
der ÖLB Wittenförden GmbH ein Durchführungsvertrag und ein städtebaulicher Vertrag
über die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung abgeschlossen
werden. Auf die
Errichtung einer weiteren Biogasanlage in der Gemarkung Neumühle (Schwerin)
wird durch den Vorhabenträger verzichtet.
Beschlussvorschlag:
1. Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Wittenförden beschließt für das Gebiet der bestehenden Biogasanlage im Bereich Hof
Wandrum (Flur 1, Flurstück 126 / 2) das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 12
„ Biogasanlage Hof Wandrum “ gemäß § 12 BauGB
einzuleiten.
Der beigefügte Lageplan ist
Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen, der Landkreis
Ludwigslust
– Parchim ist zu informieren.
3. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Wittenförden ist im Parallelverfahren zu
ändern
Finanzielle Auswirkungen
Kosten für die
Gemeinde entstehen durch diese Beschlussfassung nicht.
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss
begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit
der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 12
Davon stimmberechtigt: 12
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 4
Stimmenenthaltungen: -
Ungültige Stimmen:
-