Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Sach- und Rechtslage:

In der Gemeinde Dümmer ist an der Welziner Straße im Ortsteil Dümmer ein Pflegeheim ansässig. Um die geplante Erweiterung des Pflegeheims zu ermöglichen, ist die Schaffung von Baurecht mittels einer Innenbereichssatzung notwendig.

Die Gemeinde Dümmer hat in ihrer Sitzung der Gemeindevertreter im Dezember 2012 den Aufstellungsbeschluss gefasst.

Um eine ganzheitliche Betrachtung der Bebauung vorzunehmen, umfasst die Fläche der Innenbereichssatzung das komplette Grundstück Welziner Straße 1 mit der bereits bebauten Fläche als Klarstellungsfläche, der Fläche für die geplante Bebauung als Ergänzungsfläche sowie weiterhin Grünflächen.

Es werden die erforderlichen Festsetzungen getroffen und der erforderliche Ausgleichs- und Ersatzumfang geregelt.

Das Aufstellungsverfahren ist nun mit der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen (in Anwendung des § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB).

 

Beschlussvorschlag:

1.     Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dümmer fasst den Beschluss über den Entwurf der Innenbereichssatzung (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) für einen Teilbereich der Ortslage Dümmer an der Welziner Straße "Pflegeheim Dümmer", bestehend aus Satzung, Verfahrensvermerken, Plan mit Geltungsbereich und Begründung.

2.     Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.

3.     Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der Satzung zur Klarstellung und Ergänzung für einen Teilbereich der Ortslage Dümmer für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

4.      Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

5.     Die Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abzustimmen.

6.     Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dümmer beschließt, dass vor Beschluss über die Satzung, spätestens zum Abwägungsbeschluss die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzflächen, die in der Satzung festgesetzt sind, durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit zu sichern sind. Gleichermaßen sind die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzzahlungen zu sichern, so dass die Maßnahmen auch durchgeführt werden. Die konkrete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ist im Zuge des Beteiligungsverfahrens mit dem Entwurf abzustimmen.

7.     In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.

8.     Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung einer Satzung ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Finanzielle Auswirkungen

keine

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:           10

Davon stimmberechtigt:                                      10

Ja-Stimmen:                                                      10

Nein-Stimmen:                                                   0

Stimmenenthaltungen:                                        0

Ungültige Stimmen:                                            0