Sitzung: 08.04.2013 Gemeindevertretung Dümmer
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0
Vorlage: 2013/DÜM/313
Sach- und Rechtslage:
Durch den Präsidenten des
Landgerichts Schwerin wurden wir aufgefordert mit der Vorbereitung der
Schöffenwahl für die Amtsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 zu beginnen.
Schöffen sind als ehrenamtliche Richter Teil der Rechtsprechung. Sie üben durch
ihr Amt Staatsgewalt aus und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur
Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege.
Gem. § 36 Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) stellen die Gemeinde dazu in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste auf.
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die Zahl
der benötigen Schöffen und die Verteilung auf die Gemeinden wird vom Präsidenten
des Landgerichtes festgelegt.
Für die Gemeinde Dümmer ist für die Wahl der
Erwachsenen Hauptschöffen 1 Vorschlag einzubringen.
Die Vorschlagsliste ist gem. § 36 (3)
GVG in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt
der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
Die Wahl der Schöffen für das
Amtsgericht und das Landgericht erfolgt aus einer einheitlichen Vorschlagsliste
für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk, die der Richter beim Amtsgericht aus den
einzelnen Vorschlagslisten der Gemeinden zusammenstellt (§ 39 Satz 1 GVG).
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Dümmer beschließt die
vorliegende Vorschlagsliste zur Schöffenwahl für die Amtszeit vom 01.01.2014
bis 31.12.2018
mit Ergänzungen.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Bemerkungen
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren
keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 10
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0