Sitzung: 18.10.2012 Gemeindevertretung Stralendorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 2012/STR/438
Sach- und Rechtslage:
Der Ausbau der erneuerbaren Energien gehört
zu den entscheidenden strategischen Zielen der deutschen Energiepolitik, um den
Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung auf 25% bis 30% bis zum
Jahr 2020 zu steigern. Mit dem „Atomausstieg“ und der Novelle des
Erneuerbaren-Energien-Gesetzes werden die entsprechenden Voraussetzungen zur
Umsetzung dieses Zieles geschaffen.
Mecklenburg-Vorpommern definiert für sich das
quantitative Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2020
insgesamt auf das 5-fache des Anteils des Jahres 2005 zu steigern, wobei eine
Steigerung der Anteile des durch Photovoltaik erzeugten Stroms auf das
3-fache gegenüber dem Stand von 2005 geplant ist.
Am 30.07.2011 ist das „Gesetz zur Förderung
des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ in Kraft
getreten. Gleichzeitig erfolgte eine Novellierung des BauGB 2011. Die
Neufassung unterstreicht die Bedeutung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung
als eigenständiges Ziel.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8
„Sondergebiet Photovoltaik alte Deponie Stralendorf” trägt dazu bei, die
Nutzung erneuerbarer Energien in die Planungen der Gemeinde zu integrieren, um
die quantitativen Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien in
Mecklenburg-Vorpommern zu erreichen und gleichzeitig dem Ziel und Inhalt von
Bauleitplänen nach §1 Abs. 5 Satz 2 BauGB zu entsprechen.
Die geplante Photovoltaikanlage leistet durch
die Nutzung von Strahlungsenergie der Sonne zur Stromerzeugung einen wichtigen
Beitrag zum Klimawandel und reduziert die CO2-Ausschüttung um ca.
2.942 Tonnen/Jahr.
Der Standort gilt infolge der Vornutzung als
Deponie und der dadurch hervorgerufenen nachhaltigen Veränderungen entsprechend
§ 32 Abs. 2 Nr. 2 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) als Konversionsfläche und
verfügt somit über die notwendigen Vergütungsvoraussetzungen für die
Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz.
Größere Photovoltaikanlagen stellen keine
privilegierten Bauvorhaben im Sinne des § 35 BauGB dar. Aufgrund von Art und
Umfang sowie Lage des Vorhabens im Außenbereich wird zur Schaffung des
Baurechtes und der Erlangung der Vergütungsfähigkeit die Aufstellung eines
Bebauungsplans im Regelverfahren erforderlich.
Entsprechend soll die ausgewiesene Teilfläche
der Deponie Stralendorf als Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der
Zweckbestimmung „Photovoltaik“ im Bebauungsplan festgesetzt werden. Zulässig
sein sollen die Errichtung und der Betrieb von baulichen Anlagen zur
Stromerzeugung aus Solarenergie als aufgeständertes System inkl. zugehöriger
Nebenanlagen.
Das ca. 11,35 ha große Plangebiet
befindet sich östlich der Gemeinde Stralendorf, südlich der Kreisstraße K 62.
Das unmittelbare Umfeld dient überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken bzw. als
Grünland. Im Osten grenzt ein Waldgebiet an.
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Gemeindevertretung Stralendorf beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 8 „Sondergebiet Photovoltaik alte Deponie
Stralendorf“.
Der Geltungsbereich umfasst den südlichen Teil der
Deponiefläche, das Flurstück 47 der Flur 3, der Gemarkung 130714/ Stralendorf
und wird durch
·
die
Flurstücke 48 und 71 der Flur 3 der Gemarkung Stralendorf (Deponieflächen) im
Norden
·
Wirtschaftswege,
die Flurstücke 73/2, 74/1 und 46/2 der Flur 3, der Gemarkung Stralendorf im
Osten, Süden und Westen
begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches
geht aus der beigefügten Anlage hervor.
Planungsziel bildet die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen- Photovoltaikanlage zur
Erzeugung alternativer Energie und Einspeisung in das öffentliche Netz.
2. Das
Amt Stralendorf wird beauftragt, zur
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB den
Vorentwurf öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen.
3. Das
Amt Stralendorf wird weiterhin beauftragt, nach § 4 Abs. 1 BauGB die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, durchzuführen.
4. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1
BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen
Keine Auswirkungen
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss
begründenden Unterlagen sind, nach
vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen
Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren
keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 8
Davon stimmberechtigt: 8
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0