Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Sach- und Rechtslage:

Der Ausbau der erneuerbaren Energien gehört zu den entscheidenden strategischen Zielen der deutschen Energiepolitik, um den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung auf 25% bis 30% bis zum Jahr 2020 zu steigern. Mit dem „Atomausstieg“ und der Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes werden die entsprechenden Voraussetzungen zur Umsetzung dieses Zieles geschaffen.

 

Mecklenburg-Vorpommern definiert für sich das quantitative Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2020 insgesamt auf das 5-fache des Anteils des Jahres 2005 zu steigern, wobei eine Steigerung der Anteile des durch Photovoltaik erzeugten Stroms auf das
3-fache gegenüber dem Stand von 2005 geplant ist.

 

Am 30.07.2011 ist das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ in Kraft getreten. Gleichzeitig erfolgte eine Novellierung des BauGB 2011. Die Neufassung unterstreicht die Bedeutung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung als eigenständiges Ziel.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Sondergebiet Photovoltaik alte Deponie Stralendorf” trägt dazu bei, die Nutzung erneuerbarer Energien in die Planungen der Gemeinde zu integrieren, um die quantitativen Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Mecklenburg-Vorpommern zu erreichen und gleichzeitig dem Ziel und Inhalt von Bauleitplänen nach §1 Abs. 5 Satz 2 BauGB zu entsprechen.

 

Die geplante Photovoltaikanlage leistet durch die Nutzung von Strahlungsenergie der Sonne zur Stromerzeugung einen wichtigen Beitrag zum Klimawandel und reduziert die CO2-Ausschüttung um ca. 2.942 Tonnen/Jahr.

 

Der Standort gilt infolge der Vornutzung als Deponie und der dadurch hervorgerufenen nachhaltigen Veränderungen entsprechend § 32 Abs. 2 Nr. 2 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) als Konversionsfläche und verfügt somit über die notwendigen Vergütungsvoraussetzungen für die Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz.

 

Größere Photovoltaikanlagen stellen keine privilegierten Bauvorhaben im Sinne des § 35 BauGB dar. Aufgrund von Art und Umfang sowie Lage des Vorhabens im Außenbereich wird zur Schaffung des Baurechtes und der Erlangung der Vergütungsfähigkeit die Aufstellung eines Bebauungsplans im Regelverfahren erforderlich.

 

Entsprechend soll die ausgewiesene Teilfläche der Deponie Stralendorf als Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ im Bebauungsplan festgesetzt werden. Zulässig sein sollen die Errichtung und der Betrieb von baulichen Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie als aufgeständertes System inkl. zugehöriger Nebenanlagen.

 

Das ca. 11,35 ha große Plangebiet befindet sich östlich der Gemeinde Stralendorf, südlich der Kreisstraße K 62. Das unmittelbare Umfeld dient überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken bzw. als Grünland. Im Osten grenzt ein Waldgebiet an.

 

Beschlussvorschlag:

1.            Die Gemeindevertretung Stralendorf beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes

Nr. 8 „Sondergebiet Photovoltaik alte Deponie Stralendorf“.

 

Der Geltungsbereich umfasst den südlichen Teil der Deponiefläche, das Flurstück 47 der Flur 3, der Gemarkung 130714/ Stralendorf und wird durch

 

·         die Flurstücke 48 und 71 der Flur 3 der Gemarkung Stralendorf (Deponieflächen) im Norden

·         Wirtschaftswege, die Flurstücke 73/2, 74/1 und 46/2 der Flur 3, der Gemarkung Stralendorf im Osten, Süden und Westen

 

begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches geht aus der beigefügten Anlage hervor.

 

Planungsziel bildet die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen- Photovoltaikanlage zur Erzeugung alternativer Energie und Einspeisung in das öffentliche Netz.

 

2.         Das Amt Stralendorf  wird beauftragt, zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB den Vorentwurf öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen.

 

3.         Das Amt Stralendorf wird weiterhin beauftragt, nach § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, durchzuführen.

 

4.         Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

Finanzielle Auswirkungen

Keine Auswirkungen

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss begründenden Unterlagen  sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           11

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:         8

Davon stimmberechtigt:                                     8

Ja-Stimmen:                                                      8

Nein-Stimmen:                                                   0

Stimmenenthaltungen:                                       0

Ungültige Stimmen:                                           0