Sitzung: 16.03.2000 Gemeindevertretung Stralendorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 2000/STR/012
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Im bezeichneten Gebiet
werden durch die Grenzregelung baurechtswidrige Zustände beseitigt. Es
werden den Eigentümern bisher ungenutzte Flächen einseitig zugeteilt, die als
private Grünflächen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.
Die vorhandenen Flurstücks- und Eigentumsstruktur war sehr zersplittet. Durch
die Grenzregelung soll diese Zersplittung
beseitigt und Straßenflächen dem Träger der Straßenbaulast (Gemeinde
Stralendorf) übertragen werden. Betroffene Grundpfandrechte werden mit
Zustimmung der Beteiligten neu geordnet. Alle Beteiligten haben ihre
Einverstätndniserklärung abgegeben. Jedem Beteiligten wird ein seine Rechte betreffender
Auszug aus dem Grenzregelungsplan zugestellt. Die Gemeinde wird entsprechend
der Satzung ortsüblich bekanntmachen, wann die Grenzregelung unanfechtbar
geworden ist. Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den
in dem Beschluß über die Grenzregelung
vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Einweisung der neuen
Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ist erfolgt. Das Eigentum
an ausgetauschten und einseitig zugeteilten Grundstücken geht lastenfrei auf
die neuen Eigentümer über. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung werden die
Geldleistungen für die Wertunterschiede entsprechend Grenzregelungsplan fällig.
Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist die Gemeinde Stralendorf. Da
der Zugewinn für die einzelnen Beteiligten grunderwerbssteuerpflichtig ist,
wird eine beglaubigte Kopie an das Finanzamt übersandt, um die
Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten. Dem Katasteramt wird eine
beglaubigte Abschrift des Grenzregelungsplanes zugesandt, um die Berichtigung der
öffentlichen Bücher zu veranlassen. Nach Erhalt der
Unbedenklichkeitsbescheinigung und Bestätigung der Übernahmefähigkeit durch das
Katasteramt wird eine beglaubigte Kopie des Grenzregelungsplanes an das
Grundbuchamt gesandt, um auch hier die Berichtigung der öffentlichen Bücher zu
veranlassen. Für die Berichtigung der öffentlichen Bücher wird auf die Abgaben-
und Auslagenbefreiung gemäß § 84 (2) in Verbindung mit § 79 BauGB verwiesen.
Beschlußvorschlag:
Die Gemeinde Stralendorf beschließt entsprechend der
o.g. Erläuterungen die Grenzregelung Schulstraße entsprechend beiliegenden
Grenzregelungsplan gemäß §§ 80 - 84 BauGB in der derzeit geltenden Fassung .
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 11
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen:
0
Stimmenenthaltungen:
0
Ungültige Stimmen:
0