Sitzung: 16.03.2000 Gemeindevertretung Stralendorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 2000/STR/009
Beschluss:
Sach- und Rechtslage:
Über die Bereitstellung von Krippen-, Kindergarten-
(außer Rechtsanspruch) und Hortplätzen gemäß 2. Gesetz zur Änderung des Kita-G
vom 11. Dezember 1995 und des Erlasses des Kulturministeriums vom 29. Januar
1995 - VII-520 - hat die jeweilige Wohnsitzgemeinde über die Aufnahme von
Kindern in Kindertagesstätten zu entscheiden. Die Wohnsitzgemeinden haben im
Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes nach pflichtgemäßen Ermessen auf der
Grundlage nach § 6 Abs. 4 zu entscheiden. Der Gemeinde Stralendorf liegt ein
Antrag vom 08.02.2000 von Frau Diana Henning, Am Wodenweg 7, in Stralendorf zur
Aufnahme ihrer Tochter Gina, geb. 06.10.97, in der Kita Stralendorf vor.
Die Mutter ist seit 06.10.1999 erwerbssuchend. Da sie im
Hotelwesen tätig war und tätig bleiben möchte, beabsichtigt sie, unbedingt eine
Arbeitsstelle mit Saisonbeginn zu finden. Aus diesem Grunde stellte die
Mutter einen Antrag auf Teilzeitbetreuung ab 01.03.2000. Ab 06.10.2000 hat Gina
Hennings einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbetreuung im Kindergarten. Laut
Kita-G § 6 (4) Satz 1 - 3 "sollen die Wohnsitzgemeinden durch eine
bedarfsgerechte Bereitstelltung von Plätzen entsprechen. ... Den Bedürfnissen,
insbesonderer erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder
sozial bnachteiligter Personensorgeberechtigter ist dabei vorrangig Rechnung zu
tragen. Durch einen Beschluss des OVG Greifswald, 1 M 123/98, vom 03.03.1999
erfolgte eine Ermessensreduzierung für die Wohnsitzgemeinde auf Null bei
Personensorgeberechtigten, die zum Personenkreis des § 6 Abs. 4 Satz 3 KitaG
gehören.
Beschlußvorschlag:
Die Gemeindevertretung Stralendorf stimmt der Aufnahme
für Gina Henning in der Kita Stralendorf zu.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 11
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 11
Davon stimmberechtigt: 11
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen:
0
Stimmenenthaltungen:
0
Ungültige Stimmen:
0