Sitzung: 26.09.2011 Gemeindevertretung Wittenförden
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 2011/WIT/347
Sach- und Rechtslage:
Nach § 61 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) hat die
Gemeindevertretung die Jahresrechnung spätestens bis zum 31.12. des auf das
Haushaltsjahr folgende Jahres zu beschließen und gleichzeitig über die
Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden. Verweigert die Gemeindevertretung
die Entlastung oder spricht diese mit Einschränkungen aus, sind die Gründe
anzugeben. Der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung ist gemäß §
61 Abs. 4 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und
öffentlich bekannt zu geben. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgte durch den
Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes am 25.08.2011. Der Bürgermeister
unterliegt lt. Kommunalaufsicht bezüglich der Entlastung dem Mitwirkungsverbot
nach § 24 KV M-V. Er hat die Leitung der Sitzung für diesen Tagesordnungspunkt
auf seinen nächsten anwesenden Stellvertreter zu übertragen und ist von der
Beratung sowie Beschlussfassung auszuschließen. Das Rechnungsprüfungsprotokoll
mit den Erläuterungen zur Jahresrechnung ist in der Anlage enthalten.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Wittenförden beschließt
auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses die Jahresrechnung 2010, die
über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsjahres 2010 und bestätigt die
Entlastung des Bürgermeisters.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Bemerkungen
Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten, den Beschluss
begründenden Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit
der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende
Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: 13
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: 11
Davon stimmberechtigt: 10
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige Stimmen: 0