Beschluss: ungeändert beschlossen

Sach- und Rechtslage:

Nach § 61  Abs. 3 Kommunalverfassung  M-V (KV M-V) hat die Gemeindevertretung die Jahresrechnung spätestens bis 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu beschließen und gleichzeitig über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden .

Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht diese mit Einschränkungen aus, sind die Gründe anzugeben . Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist gemäß § 61 Abs. 4 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öfffentlich bekanntzugeben .

Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgte durch den Rechnungsprüfungsausschuß des Amtes am 10.12.2001. Der Bürgermeister unterliegt bezüglich der Entlastung dem Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V. Er hat die Leitung der Sitzung für diesen Tagesordnungspunkt auf den nächsten anwesenden Stellvertreter zu übertragen und ist von der Beratung sowie Beschlußfassung auszuschließen . Das Rechnungsprüfungsprotokoll mit den Erläuterungen zur Jahresrechnung ist in der Anlage enthalten.

 

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Zülow beschließt auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses

die Jahresrechnung 2000, die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsjahres 2000 und bestätigt die Entlastung des Bürgermeisters.

 

 

                        Der Bürgermeister Herr Nestler  war von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.