Sach- und Rechtslage:
Nach § 61 Abs. 3
Kommunalverfassung M-V (KV M-V) hat die
Gemeindevertretung die Jahresrechnung spätestens bis 31.12. des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres zu beschließen und gleichzeitig über die
Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden .
Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder
spricht diese mit Einschränkungen aus, sind die Gründe anzugeben . Der Beschluß
über die Jahresrechnung und die Entlastung ist gemäß § 61 Abs. 4 KV M-V der
Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öfffentlich bekanntzugeben
.
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgte durch den
Rechnungsprüfungsausschuß des Amtes am 10.12.2001. Der Bürgermeister unterliegt
bezüglich der Entlastung dem Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V. Er hat die
Leitung der Sitzung für diesen Tagesordnungspunkt auf den nächsten anwesenden
Stellvertreter zu übertragen und ist von der Beratung sowie Beschlußfassung
auszuschließen . Das Rechnungsprüfungsprotokoll mit den Erläuterungen zur
Jahresrechnung ist in der Anlage enthalten.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Zülow beschließt auf Empfehlung
des Rechnungsprüfungsausschusses
die Jahresrechnung 2000, die über- und außerplanmäßigen
Ausgaben des Haushaltsjahres 2000 und bestätigt die Entlastung des
Bürgermeisters.
Der
Bürgermeister Herr Nestler war von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.