Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sach- und Rechtslage:

 

Zur Klärung von Personalangelegenheiten, bei denen zwischen Arbeitsgeber- und Arbeitnehmerseite keine Einigung erzielt werden kann, ist die Bildung einer Einigungsstelle nach § 63 Personalvertretungsgesetz M-V notwendig. Die Einigungsstelle besteht aus je 3 Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung bestellt werden und einem unparteiischen Vorsitzenden.

Als Vorsitzender konnte Herr Dr. Kronisch, Präsident des Verwaltungsgerichtes Schwerin gewonnen werden.

Es wird vorgeschlagen, als Beisitzer für die Arbeitgeberseite zu berufen:

                        Wissel, Bodo                 -           Amtsvorsteher

                        Lischtschenko, Peter     -           Leitender Verwaltungsbeamter

                        Schmitz, Michael           -           Vertreter des Kommunalen Arbeitgeberverbandes.

Als Ersatzmitglied wird vorgeschlagen:

                        Borgwardt, Sven -           Fachdienstleiter II.

                        Thede, Nadja                             Fachdienstleiterin III.

 

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss beschließt, als Beisitzer der Einigungsstelle für die Arbeitgeberseite zu benennen:

                        Wissel, Bodo                 -           Amtsvorsteher

                        Lischtschenko, Peter     -           Leitender Verwaltungsbeamter

                        Schmitz, Michael           -           Vertreter des KAV

und als Ersatzmitglied

                        Borgwardt, Sven             -           Fachdienstleiter II

                        Thede, Nadja                             Fachdienstleiterin III.

 

Finanzielle Auswirkungen

Der Vorsitzende der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles eine Entschädigungspauschale von 102,50 €.

 

Bemerkungen

Die aus verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründende Unterlagen sind,  nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.

 

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis

 

Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:           25

Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:           15

Davon stimmberechtigt:                                      15

Ja-Stimmen:                                                      15

Nein-Stimmen:                                                   0

Stimmenenthaltungen:                                        0

Ungültige Stimmen:                                            0