Beschluss: geändert beschlossen

 

 

 

 

 

Sach- und Rechtslage:

Nach § 61 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) hat die Gemeindevertretung die Jahresrechnung spätestens bis 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu beschließen und gleichzeitig über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden .

Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht diese mit Einschränkungen aus, sind die Gründe anzugeben . Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist gemäß § 61 Abs.4 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekanntzugeben.

Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgte durch den Rechnungsprüfungsausschuß des Amtes am 10.12.2001. Die Bürgermeisterin unterliegt lt. Kommunalverfassung bezüglich der Entlastung dem Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V.

Sie hat die Leitung der Sitzung für diesen Tagesordnungspunkt auf den nächsten anwesenden Stellvertreter zu übertragen und ist von der Beratung sowie Beschlußfassung auszuschließen.Das Rechnungsprüfungsprotokoll mit den Erläuterungen zur Jahresrechnung ist in der Anlage enthalten .

 

 

 

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Schossin beschließt auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsaussschusses dieJahresrechnung 2000, die über – und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsjahres  2000

und bestätigt die Entlastung der Bürgermeisterin.

 

                                                Frau Gensel /Bürgermeisterin  ist von der Beratung und Abstimmung

                                                Ausgeschlossen .