Sach- und Rechtslage:
Nach § 61 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) hat die
Gemeindevertretung die Jahresrechnung spätestens bis 31.12. des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres zu beschließen und gleichzeitig über die
Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden .
Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder
spricht diese mit Einschränkungen aus, sind die Gründe anzugeben . Der Beschluß
über die Jahresrechnung und die Entlastung ist gemäß § 61 Abs.4 KV M-V der
Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekanntzugeben.
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgte durch den
Rechnungsprüfungsausschuß des Amtes am 10.12.2001. Die Bürgermeisterin
unterliegt lt. Kommunalverfassung bezüglich der Entlastung dem
Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V.
Sie hat die Leitung der Sitzung für diesen
Tagesordnungspunkt auf den nächsten anwesenden Stellvertreter zu übertragen und
ist von der Beratung sowie Beschlußfassung auszuschließen.Das
Rechnungsprüfungsprotokoll mit den Erläuterungen zur Jahresrechnung ist in der
Anlage enthalten .
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Schossin beschließt auf
Empfehlung des Rechnungsprüfungsaussschusses dieJahresrechnung 2000, die über –
und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsjahres 2000
und bestätigt die Entlastung der Bürgermeisterin.
Frau
Gensel /Bürgermeisterin ist von der
Beratung und Abstimmung
Ausgeschlossen
.