Sitzung: 30.11.2001 Gemeindevertretung Klein Rogahn
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: 6 Ja - Stimmen
Vorlage: 2001/ROG/055
Beschluß:
Sach-
und Rechtslage:
Nach § 61
Abs. 3 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) hat die
Gemeindevertretung
die Jahresrechnung spätestens bis zum 31.12. des auf
das
Haushaltsjahr folgenden Jahres zu beschließen und gleichzeitig über
die
Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden. Verweigert die
Gemeindevertretung
die Entlastung oder spricht diese mit Einschränkungen
aus, sind
die Gründe anzugeben. Der Beschluß über die Jahresrechnung
und die
Entlastung ist gemäß § 61 Abs. 4 KV M-V der
Rechtsaufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen und öffentlich
bekanntzugeben.
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgte durch den
Rechnungsprüfungsausschuß
des Amtes am 28.11.2001.
Der
Bürgermeister unterliegt lt. Kommunalaufsicht bezüglich der Entlastung
dem
Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V. Er hat die Leitung der Sitzung
für
diesen Tagesordnungspunkt auf seinen nächsten anwesenden
Stellvertreter
zu übertragen und ist von der Beratung sowie
Beschlußfassung
auszuschließen. Das Rechnungsprüfungsprotokoll mit
den
Erläuterungen zur Jahresrechnung ist in der Anlage enthalten.
Beschlußvorschlag:
Die
Gemeindevertretung Klein Rogahn beschließt auf Empfehlung des
Rechnungsprüfungsausschusses
die Jahresrechnung 2000, die über- und
außerplanmäßigen
Ausgaben des Haushaltsjahres 2000 und bestätigt die
Entlastung
des Bürgermeisters.
Bemerkungen
Die aus
verwaltungstechnischen Gründen nicht beigefügten beschlussbegründenden
Unterlagen sind, nach vorheriger Anmeldung, während der Dienstzeit der
Amtsverwaltung bei dem zuständigen Sachbearbeiter einzusehen.
Aufgrund
des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder
der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Gesetzliche
Zahl der Gremiumsmitglieder: 10
Zahl der
anwesenden Gremiumsmitglieder:
7
Davon
stimmberechtigt:
6
Ja-Stimmen:
6
Nein-Stimmen:
0
Stimmenenthaltungen: 0
Ungültige
Stimmen:
0